Verkehrsbeschilderung
Es gilt zu unterscheiden:
Amtliche Verkehrszeichen und Hinweisschilder
Hierbei handelt es sich um alle Zeichen (Verkehrszeichen, Fahrbahnmarkierungen, Lichtsignalanlagen) zur Regelung und Lenkung des öffentlichen Verkehrs entsprechend der Straßenverkehrsordnung (StVO). Dauerhaft können auch Stellflächen eingerichtet werden, deren Benutzung nur mit Berechtigungsausweis zulässig ist (Schwerbehindertenstellplatz). Zu den amtlichen Verkehrszeichen gehört neben der dauerhaften auch die mobile Beschilderung, zum Beispiel für Baustellen und Veranstaltungen oder vorübergehende Park- bzw. Halteverbote bei Umzügen.
Diese Verkehrszeichen haben Vorrang gegenüber nichtamtlichen Hinweisschildern oder Werbeanlagen. Für die Anordnung zur Aufstellung amtlicher Verkehrszeichen und Hinweisschilder ist das Straßenverkehrsamt des Landkreises zuständig.
Nichtamtliche Hinweisschilder
Nichtamtliche Hinweisschilder dienen der Verkehrslenkung ausschließlich zu touristischen Zielen, Beherbergungseinrichtungen, Gastronomie oder Freizeitbädern. Ausführung und Größe dieser Hinweisschilder sind amtlich vorgegeben. Die Genehmigung zur Aufstellung nichtamtlicher Hinweisschilder kann auf schriftlichen Antrag durch die zuständige Straßenbaubehörde erteilt werden.
Werbung / Werbeanlagen
Alle anderen Hinweistafeln gehören nicht zur Verkehrsbeschilderung, hierbei handelt es sich um Werbeanlagen. Die Zulässigkeit dauerhaft aufzustellender Werbeanlagen ist im Baugenehmigungsverfahren zu prüfen. Zeitlich auf maximal einen Monat befristete Werbung als Plakatierung im öffentlichen Verkehrsraum ist als Sondernutzung bei der Gemeindeverwaltung schriftlich zu beantragen und bedarf einer Genehmigung.
- Notwendige Unterlagen
Nichtamtliche Hinweisschilder an Gemeindestraßen können formlos schriftlich beantragt werden.
- Rechtliche Grundlagen
- Gebühren
keine
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