Lärmaktionsplanung

Der Lärmaktionsplan dokumentiert die Verkehrslärmbelastungen für die Bevölkerung und zeigt Lösungsansätze für deren Vermeidung oder Minderung auf, um langfristig gesundheitliche Schäden abzuwenden.

Im Rhythmus von fünf Jahren wird die Lärmbelastung in allen Kommunen anhand strategischer Lärmkarten ermittelt beziehungsweise überprüft und bei Überschreitung eines Auslösewertes für den Gesamttags- oder den Nachtlärmindex ein Lärmaktionsplan zur Regelung von Lärmproblemen aufgestellt. 

Für die aktuelle – vierte – Stufe werden nachfolgend zunächst Unterlagen zur Einsicht bereitgestellt. Im Verfahren erfolgt an dieser Stelle neben den Informationen auch ein Teil der Öffentlichkeitsbeteiligung.

Vierte Stufe

Für die vierte Stufe der Lärmaktionsplanung liegen erste Unterlagen (Lärmkartierung betroffener Gebiete) vor und werden nachfolgend zur Einsichtnahme zur Verfügung gestellt. Bitte beachten Sie die unterschiedlichen Zuständigkeiten bei den verschiedenen Verkehrsträgern Straße, Schiene und Luft. 

Die Gemeinde Blankenfelde-Mahlow wird im Jahr 2023 mit der Lärmaktionsplanung und der damit verbundenen Öffentlichkeitsbeteiligung beginnen.

  • Straße

    Bis Mitte 2022 erfolgte die vierte Runde der Lärmkartierung nach EG-Umgebungslärmrichtlinie bzw. § 47c BImSchG. Durch das Landesamt für Umwelt wurden hierzu Straßen ab einer Verkehrsbelegung von 3 Mio. Kfz/Jahr (8000 Kfz/Tag) hinsichtlich ihrer Lärmbelastung untersucht. Im Anschluss sind bis Juli 2024 Lärmaktionspläne durch die betroffenen Städte und Gemeinden aufzustellen bzw. vorhandene Pläne fortzuschreiben.

    Die Gemeinde Blankenfelde-Mahlow wird im Frühjahr 2023 mit der Lärmaktionsplanung und der damit verbundenen Öffentlichkeitsbeteiligung beginnen. Nachfolgend stehen die strategischen Lärmkarten (Gesamttag und Nacht) der meldepflichtigen Hauptverkehrsstraßen im Gemeindegebiet (mehr als 3 Mio. Kfz/Jahr) sowie der Kurzbericht der Lärmkartierung zur Einsicht bereit.

    Strategische Lärmkarte - Tag (PDF)

    Strategische Lärmkarte - Nacht (PDF)

    Kurzbericht der Lärmkartierung (PDF)

  • Schiene

    Das Eisenbahn-Bundesamt hat die vierte Runde der Umgebungslärmkartierung an Schienenwegen von Eisenbahnen des Bundes durchgeführt. Damit wurde die Umgebungslärmkartierung an ca. 17.000 Streckenkilometern in einem Untersuchungsgebiet von mehr als 58.000 km² termingerecht abgeschlossen. 

    Die Ergebnisse können ab sofort online abgerufen werden. Über die Internetseite http://www.eba.bund.de/kartendienst gelangen Sie zu dem GeoPortal des Eisenbahn-Bundesamtes. Hier können Sie Ihre Adresse suchen lassen und erfahren, wie laut der Schienenverkehrslärm für Ihr Haus oder Grundstück berechnet wurde. 

    Darüber hinaus gibt es Informationen zu der Anzahl der Zugfahrten (nach Verkehrskategorie und pro Jahr) sowie Statistiken für jede betroffene Gemeinde. Darin enthalten sind zum Beispiel Angaben zu der Anzahl belasteter Einwohnerinnen und Einwohner sowie betroffener Schulen und Krankenhäuser. 

    Selbstgewählte Ausschnitte können Sie als PDF-Karten drucken. Zusätzlich bietet das Eisenbahn-Bundesamt die Ergebnisse der Umgebungslärmkartierung als Geodatendienste an. Diese Dienste können Sie in ein Geoinformationssystem einbinden und darin betrachten oder verarbeiten. 

    Fragen zur Lärmkartierung richten Sie bitte an das Eisenbahn-Bundesamt: per E-Mail an umgebungslaerm@eba.bund.de oder postalisch mit dem Stichwort "Umgebungslärm" an die Zentrale des Eisenbahn-Bundesamtes, Heinemannstraße 6, 53175 Bonn.

  • Luftverkehr

    Die Gemeinde Blankenfelde-Mahlow ist Teil einer interkommunalen Arbeitsgruppe zur Erarbeitung eines Rahmenplans zur Lärmaktionsplanung im Umfeld des Flughafens Berlin-Brandenburg. Wie bereits in der zweiten Runde 2012/13 und in der dritten Runde 2017/18 werden die Kommunen im Flughafenumfeld BER in Zusammenarbeit mit dem Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und Klimaschutz wieder einen gemeinsamen Rahmenplan zur Lärmaktionsplanung (Teilaspekt Fluglärm) erarbeiten.

    Das Landesamt für Umwelt (LfU) hat gemäß der gesetzlichen Anforderung des § 47c Bundes-Immissionsschutzgesetz (BlmSchG) zum 30.06.2022 aktuelle Lärmkarten für den Großflughafen Berlin Brandenburg (BER) erarbeitet. Die Karten und Berichte zum Flughafen BER finden Sie auf den Internetseiten des Ministeriums für Landwirtschaft Umwelt und Klimaschutz (MLUK) zum Thema Lärmkartierung unter:

Dritte Stufe

Die Gemeindevertretung hat im Rahmen ihrer 5. Sitzung am 28. Juni 2018 unter dem Tagesordnungspunkt 11 den Lärmaktionsplan (Stufe 3) für die Gemeinde Blankenfelde-Mahlow in der Fassung vom 30. Mai 2018 beschlossen:

Lärmaktionsplan (Stufe 3) (PDF)

  • Öffentlichkeitsbeteiligung zur 3. Stufe der Lärmaktionsplanung

    Die Lärmaktionsplanung (LAP) dient im Wesentlichen der Gesundheitsvorsorge und hat gemäß der EG-Umgebungslärmrichtlinie die Vermeidung oder zumindest die Minderung von Lärmproblemen zum Ziel. Durch die Kommunen sind daher in mehreren Phasen Lärmaktionspläne zu erstellen. Hierin sind die Verkehrslärmbelastungen für die Bevölkerung zu dokumentieren und Lösungsansätze für deren Vermeidung oder Minderung aufzuzeigen, um langfristig gesundheitliche Schäden abzuwenden.

    Ein wesentliches Element der Lärmaktionsplanung ist die Bürgerinformation und Bürgerbeteiligung. Im Sinne einer effektiven und einfachen Mitwirkung der Öffentlichkeit bestand bis zum 21. Mai im Rahmen der 3. Stufe der Lärmaktionsplanung die Möglichkeit an einer Online-Umfrage zur aktuellen Lärmproblematik teilzunehmen. Ziel dieser Umfrage soll es sein, vorhandene Lärmprobleme in der Gemeinde Blankenfelde-Mahlow gebündelt zu erfassen und so entsprechende Anregungen zur Lärmaktionsplanung der Gemeinde zu erhalten.

Weitere Informationen zur Lärmaktionsplanung

Über die nachfolgenden Links sind alle wichtigen Informationen zur Lärmaktionsplanung sowie die Unterlagen zu den Vorträgen des beauftragten Planungsbüros sowie des Ministeriums für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz abrufbar.

  • 1. Anlass der Planung und rechtliche Grundlagen

    Ziel der EG-Umgebungslärmrichtlinie ist die Vermeidung oder Verringerung gesundheitlicher Gefährdungen und erheblicher Belästigungen für die Bevölkerung durch Umgebungslärm.

    Dazu wird im Rhythmus von fünf Jahren die Lärmbelastung in allen Kommunen anhand strategischer Lärmkarten ermittelt beziehungsweise überprüft und – bei Überschreitung eines Auslösewertes für den Gesamttags- oder den Nachtlärmindex – ein Lärmaktionsplan zur Regelung von Lärmproblemen aufgestellt.

    Zuständige Behörde für die Lärmaktionsplanung ist in Brandenburg jede Gemeinde. Die effektive Mitwirkung der Öffentlichkeit ist bei der Lärmaktionsplanung ein erklärtes Ziel.

    Die Richtlinie 2002/49/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Juni 2002 über die Bewertung und Bekämpfung von Umgebungslärm bildet die Grundlage für die Lärmkartierung und die Aktionsplanung zur Lärmminderung. Sie ist durch Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften am 18. Juli 2002 in Kraft getreten.

    Die EG-Umgebungslärmrichtlinie ist durch das Gesetz zur Umsetzung der EG Richtlinie über die Bewertung und Bekämpfung von Umgebungslärm am 24. Juni 2005 als neuer sechster Teil (§ 47a-f) in das Bundes Immissionsschutzgesetz (BImSchG) in nationales Recht übernommen worden.

    Die Anforderungen an die Lärmkartierung von Umgebungslärm nach § 47c sind durch die 34. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über die Lärmkartierung - 34. BImSchV) vom 6. März 2006, in Kraft getreten am 16. März 2006, konkretisiert worden.

  • 2. Umgebungslärm

    Die EG-Umgebungslärmrichtlinie bestimmt den Begriff als:

    "unerwünschte oder gesundheitsschädliche Geräusche im Freien, die durch Aktivitäten von Menschen verursacht werden, einschließlich des Lärms, der von Verkehrsmitteln, Straßenverkehr, Eisenbahnverkehr, Flugverkehr sowie Geländen für industrielle Tätigkeiten gemäß Anhang I der Richtlinie 96/61/EG des Rates vom 24. September 1996 über die integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung (ABl. EG Nr. L 257 vom 10.10.1996, S. 26) ausgeht".

    § 2 (2) der EG-Umgebungslärmrichtlinie grenzt dazu ab:

    "Diese Richtlinie gilt weder für Lärm, der von der davon betroffenen Person selbst verursacht wird, noch für Lärm durch Tätigkeiten innerhalb von Wohnungen, Nachbarschaftslärm, Lärm am Arbeitsplatz, in Verkehrsmitteln oder Lärm, der auf militärische Tätigkeiten in militärischen Gebieten zurückzuführen ist."
  • 3. Lärmkartierung (Straßenlärm, Schienenlärm, Fluglärm)

    Als Grundlage der Lärmaktionsplanung werden für alle Lärmarten getrennt so genannte Strategische Lärmkarten erarbeitet.

    Die Zuständigkeit für den Lärm des Hauptstraßennetzes sowie für die Großflughäfen liegt beim Landesamt für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz (LUGV). Die Zuständigkeit für den Lärm der bundeseigenen Haupteisenbahnstrecken liegt beim Eisenbahn-Bundesamt.

    3.1 Straßenlärmkartierung
    3.2 Schienenlärmkartierung
    3.3 Fluglärmkartierung

    Eine Kartierung für den Lärm von Industrie und Gewerbe findet nicht generell statt, weil die Immissionsrichtwerte der Sechsten Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Bundes-Immissionsschutzgesetz (Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm – TA Lärm) für Wohn- sowie Kern-, Dorf- und Mischgebiete nicht über den Brandenburgischen Prüfwerten für die Lärmaktionsplanung liegen. Wenn die TA Lärm eingehalten ist, wird auch der Umgebungslärm aus Industrie oder Gewerbe in diesen Gebieten die Prüfwerte nicht überschreiten.

    Hinweise zur Lärmkartierung finden sich hier:

    LAI-Hinweise zur Lärmkartierung (mit Beratungsunterlage) (02.03.2011)

    Die Kartierung erfolgt nach § 47c, BImSchG und der Lärmkartierungsverordnung (34. BImSchV) sowie den vorläufigen Berechnungsvorschriften (VBUS, VBUSch, VBUF-DES und VBUF-AZB, VBUI). Die Ermittlung der Anzahlen der durch Umgebungslärm belasteten beziehungsweise betroffenen Einwohner erfolgt nach der vorläufigen Berechnungsmethode (VBEB).

    Weitere Informationen zum Umgebungslärm auf den Seiten des Ministeriums für Landwirtschaft, Umwelt und Klimaschutz (MLUK)

    Mit den Anforderungen an die Lärmkartierung ist festgelegt, dass 5-dB-Klassen für die Darstellungen verwendet werden sollen: über 55, 60, 65, 70, 75 Dezibel (A) für LDEN und über (optional 45) 50, 55, 60, 65, 70 Dezibel (A) für LNight.

    Das damalige Ministerium für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz (jetzt: Ministerium für Ländliche Entwicklung, Umwelt und Landwirtschaft) hat als sogenannte Prüfwerte für Brandenburg zum Lärmindex LDEN 65 Dezibel (A) und zum Lärmindex LNight 55 Dezibel (A) festgelegt, bei deren Überschreitung Maßnahmen zur Minderung der Belastung der Betroffenen geprüft beziehungsweise ergriffen werden sollen.

  • 4. Lärmaktionsplanung (Straßenlärm, Schienenlärm, Fluglärm, Ruhige Gebiete)

    Wird bei einer Lärmart für mindestens einen Lärmindex eine Überschreitung der Brandenburgischen Prüfwerte festgestellt, ist ein Lärmaktionsplan aufzustellen und zu versuchen, eine Regelung für dieses Lärmproblem zu finden. Ziel ist die Vermeidung, zumindest aber die Minderung einer solchen Lärmbelastung von Anwohnern über einem Prüfwert.

    Zuständige Behörde für die Aufstellung des Lärmaktionsplanes ist die Gemeinde. Sie stellt den Plan unter effektiver Mitwirkung der Öffentlichkeit auf. Am Ende des Planungsprozesses steht der Selbstbindungsbeschluss der Gemeindevertretung als Willenserklärung, die beschlossenen Lärmminderungsmaßnahmen auch umzusetzen.

    Wenn Maßnahmen geplant werden, für die Andere (z. B. Baulastträger der Verkehrswege oder Maßnahmen im Kompetenzbereich anderer Behörden) die finanziellen Mittel bereitstellen sollen oder für die Umsetzung verantwortlich sind, muss vor dem Beschluss der Gemeindevertretung ein Einvernehmen über die Maßnahmen herbeigeführt werden.

    Über die beschlossenen Maßnahmen wird in einem Formblatt zu den folgenden Themen an das Ministerium für Ländliche Entwicklung, Umwelt und Landwirtschaft berichtet.

    4.1 Straßenlärm
    4.2 Schienenlärm
    4.3 Fluglärm
    4.4 Ruhige Gebiete

    Hinweise zur Lärmaktionsplanung (auch mit älteren Ständen)

    Daneben hat auch die Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen Hinweise zur Lärmaktionsplanung herausgegeben.

  • 5. Öffentlichkeitsmitwirkung

    § 8, Ziffer 7, Abs. 1 der EG-Umgebungslärmrichtlinie lautet:

    "Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die Öffentlichkeit zu Vorschlägen für Aktionspläne gehört wird, dass sie rechtzeitig und effektiv die Möglichkeit erhält, an der Ausarbeitung und der Überprüfung der Aktionspläne mitzuwirken, dass die Ergebnisse dieser Mitwirkung berücksichtigt werden und dass die Öffentlichkeit über die getroffenen Entscheidungen unterrichtet wird. Es sind angemessene Fristen mit einer ausreichenden Zeitspanne für jede Phase der Mitwirkung der Öffentlichkeit vorzusehen."

    Dieser Forderung kommt die Gemeinde Blankenfelde-Mahlow mit dem gesamten Verfahren zur Aufstellung des Aktionsplanes nach. Die Gemeindevertretung ist durch ihren Ausschuss für Umwelt, Flughafen und Energie (UFE) eingebunden. Die Lärmaktionsplanung wird dabei in öffentlichen Sitzungsteilen behandelt.

    Am Verfahren beteiligte Träger öffentlicher Belange sind vor allem das Ministerium für Ländliche Entwicklung, Umwelt und Landwirtschaft, der Landesbetrieb Straßenwesen, der Landkreis Teltow-Fläming, die Polizei, die Verkehrsgesellschaft Teltow-Fläming mbH.

  • 6. Rechtliche Aspekte zur Umsetzung

    Unter Mitwirkung der Öffentlichkeit plant die zuständige Behörde (die Gemeinde Blankenfelde-Mahlow) im Lärmaktionsplan Maßnahmen zur Lärmminderung. Dabei kommt es vor, dass diese Maßnahmen (Beispiel: Anordnung von Tempo 30) in den Kompetenzbereich einer anderen Behörde (im Beispiel das Amt für Straßenverkehr beim Landkreis, also die untere Straßenverkehrsbehörde) fallen.

    In einem solchen Fall muss natürlich Einvernehmen über diese Maßnahme hergestellt werden. Hierbei tritt häufig der Fall ein, dass die für die Umsetzung der Maßnahme zuständige Behörde diese Umsetzung ablehnt.

    Als Grund wird dabei angeführt, dass die Überschreitung der Brandenburgischen Prüfwerte für die Lärmindizes der Lärmaktionsplanung an den Fassaden von Wohngebäuden allein keinen Grund für solche Maßnahmen darstellt. Es seien einzig und allein die nationalen Gesetze und Verordnungen zu beachten, im Beispiel also die Lärmschutz-Richtlinien-StV (Lärmschutz-Richtlinien für straßenverkehrsbehördliche Maßnahmen).

    Dem wäre entgegenzuhalten, dass nach § 14 ("Umsetzung") Ziffer (1), Absatz 1 der EG-Umgebungslärmrichtlinie gilt:

    "Die Mitgliedstaaten setzen die Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie bis zum 18. Juli 2004 nachzukommen. Sie setzen die Kommission davon in Kenntnis."

    Aufgrund der Einlassung einer Straßenverkehrsbehörde, dass der deutsche Gesetzgeber nicht alle nötigen Verordnungen zur Umsetzung der EG-Umgebungslärmrichtlinie erlassen habe, müsste nun zumindest geprüft werden, ob hier tatsächlich ein gesetzgeberisches Versäumnis vorliegt.

  • 7. Weiterführende Hinweise

    Allgemeine Erläuterungen zum Thema "Lärm" können auch dem Bericht zur Lärmaktionsplanung 2013 und entnommen werden.

    Lärmaktionsplan für die Gemeinde Blankenfelde-Mahlow (PDF, Stand: 2013)

    Informationen zu den Ergebnissen und der grafischen Darstellung der Lärmbelastung finden Sie auf dem Internetportal des Landes Brandenburg.  

    Eine gute weiterführende und umfassende Seite zum Thema Lärm bietet auch das Umweltbundesamt.  


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