Sondernutzungsgenehmigung
Eine Sondernutzung liegt vor, wenn Straßen (dazu gehören auch die Grünstreifen), Wege oder Plätze, die dem öffentlichen Verkehr gewidmet sind, für private Zwecke genutzt werden, die über den Gemein- und Anliegergebrauch hinausgehen.
Dies ist der Fall, wenn auf öffentlichen Verkehrsflächen z. B.:
- Baumaschinen, Baugerüste und Container aufgestellt werden,
- Baumaterial gelagert wird,
- Filmaufnahmen durchgeführt werden,
- Veranstaltungen durchgeführt werden,
- mobile Werbeschilder (Plakatierung) angebracht werden.
- Weitere Informationen
Die Sondernutzung bedarf grundsätzlich der Erlaubnis durch die Gemeinde und ist antragspflichtig. Die Erlaubnis kann mit Bedingungen versehen oder mit Auflagen verbunden werden. Sie ist jedoch zu versagen, wenn öffentliche Interessen der Sondernutzung entgegenstehen.
Bedarf es für die Sondernutzung einer Beanspruchung der Fahrbahn, Parkbucht oder des Gehweges, ist zusätzlich ein entsprechender Antrag bei der Straßenverkehrsbehörde des Landkreises Teltow-Fläming zu stellen. Hintergrund ist, dass durch das Abstellen/Lagern von Gegenständen ein Hindernis für den öffentlichen Verkehr bereitet wird, das einer entsprechenden Ausnahme bedarf. Ausgenommen hiervon ist die Plakatierung, welche nur bei der Gemeindeverwaltung zu beantragen ist.
- Notwendige Unterlagen
- Formloser Antrag oder
- Sondernutzungsantrag (PDF, Antrag auf Sondernutzung - unter anderem Plakatierung, Durchführung von Veranstaltungen, gewerbliche Foto-, Fernseh- und Filmaufnahmen)
- ggf. Skizze
Eine Ausnahmegenehmigung für die Inanspruchnahme von öffentlichen Verkehrsgrund gemäß Straßenverordnung ist bei der zuständigen Straßenverkehrsbehörde gesondert zu beantragen.
- Rechtliche Grundlagen
- Sondernutzungssatzung (PDF, Satzung über Sondernutzung an öffentlichen Straßen in der Gemeinde Blankenfelde-Mahlow)
- Sondernutzungsgebührensatzung (PDF, Gebührensatzung zur Sondernutzung an öffentlichen Straßen in der gemeinde Blankenfelde-Mahlow)
- Brandenburgisches Straßengesetz
- Gebühren
Eine Sondernutzung ist grundsätzlich gebührenpflichtig. Die Einzelheiten richten sich nach der Sondernutzungsgebührensatzung (PDF).
- Zuständigkeit und KontaktKeine Ergebnisse gefunden.
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