Vergnügungssteuer

Nach § 3 Absatz 1 Satz 1 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Brandenburg (KAG) sind die Gemeinden berechtigt, für die in der Gemeinde veranstalteten Vergnügungen Vergnügungssteuern zu erheben. Die Vergnügungssteuer ist eine örtliche Aufwandsteuer. Sie wird auf Grundlage einer Vergnügungssteuersatzung der Gemeinde erhoben.

In der Gemeinde Blankenfelde-Mahlow werden nach der derzeit gültigen Vergnügungssteuersatzung folgende Vergnügungen besteuert:

  • das Spielen um Geld oder Sachwerte in Spielklubs, Spielcasinos oder ähnlichen Einrichtungen
  • das Benutzen von Spielapparaten mit und ohne Gewinnmöglichkeit an jedermann öffentlich zugänglichen Orten.
  • Mitwirkungs- und Erklärungspflichten des Steuerpflichtigen 

    Die Vergnügungssteuer für die besteuerten Spielapparate wird aufgrund einer Anmeldung des Steuerschuldners erhoben. Die Vergnügungssteueranmeldung ist quartalsweise bis spätestens zum 15. Tag nach Ablauf des besteuerten Quartals bei der Gemeinde Blankenfelde-Mahlow einzureichen.

  • Notwendige Unterlagen

    Der Steuererklärung sind die Zählwerkausdrucke der Spielapparate für den jeweiligen Abrechnungszeitraum beizufügen. Diese Zählwerkausdrucke müssen als Angabe mindestens Geräteart, Gerätetyp, Gerätenummer, die fortlaufende Nummer des Zählwerkausdrucks, die Spieleinsätze, die Gewinne und den Kasseninhalt enthalten.

  • Rechtliche Grundlagen
  • Steuersätze

    Die Vergnügungssteuer wird für diese Vergnügungen nach folgenden Steuersätzen und auf Grundlage folgender Bemessungsgrundlagen erhoben:

    • Spielen um Geld oder Sachwerte in Spielklubs, Spielkasinos oder ähnlichen Einrichtungen: 20 Euro je angefangenem Quadratmeter Gesamtfläche der dem Spielbetrieb dienenden Räumen,
    • Benutzen von Spielapparaten mit Gewinnmöglichkeit in Spielkasinos, Spielhallen oder ähnlichen Einrichtungen: 17 Prozent der Bruttokasse* (mindestens 20 Euro je Apparat und angefangenem Aufstellungsmonat),
    • Benutzen von Spielapparaten ohne Gewinnmöglichkeit in Spielkasinos, Spielhallen oder ähnlichen Einrichtungen: 6 Prozent der Bruttokasse*,
    • Benutzen von Spielapparaten mit Gewinnmöglichkeit in an anderen jedermann zugänglichen Orten: 11 Prozent der Bruttokasse* mindestens 10 Euro je Apparat und angefangenem Aufstellungsmonat,
    • Benutzen von Spielapparaten ohne Gewinnmöglichkeit an anderen jedermann zugänglichen Orten: 6 Prozent der Bruttokasse*,

    * Die Bruttokasse wird wie folgt ermittelt:

    elektronisch gezählte Kasse eines Apparats (Kasseninhalt)
    - Röhrenauffüllungen
    - Falschgeld oder Fehlgeld
    + Röhrenentnahmen
    = Bruttokasse

  • Zuständigkeit und Kontakt
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