Hundesteuer

Die Hundesteuer gehört zu den örtlichen Steuern, die den Gemeinden zufließen. Mit ihr werden ordnungspolitische Ziele verfolgt. Diese Steuer soll dazu beitragen, die Zahl der Hunde zu begrenzen.

  • Notwendige Unterlagen
  • Rechtliche Grundlagen

    Rechtsgrundlage sind die landesgesetzlichen Hundesteuergesetze bzw. Kommunalabgabengesetze, die die Gemeinden zur Steuererhebung verpflichten oder zum Erlass entsprechender Steuersatzungen berechtigen. Die landesrechtlichen Regelungen lassen nur eine begrenzte Variation der Abgabensätze zu. Der Steuersatz kann sich für den zweiten und jeden weiteren Hund oder für Kampfhunde wesentlich erhöhen. Das Halten z.B. von Blindenführhunden, Diensthunden, Hunden von Forstbediensteten und Jagdaufseher ist nach Maßgabe der in Betracht kommenden gesetzlichen Bestimmungen von der Steuer befreit. Steuerpflichtig ist der Hundehalten, dessen Aufwand für die Hundehaltung von der Steuer getroffen werden soll.

    Hundesteuersatzung (PDF, Hundesteuersatzung der Gemeinde Blankenfelde-Mahlow)

    Hundehalterverordnung des Landes Brandenburg

  • Steuersatz

    Hundesteuersatzung (PDF, Hundesteuersatzung der Gemeinde Blankenfelde-Mahlow)

    Die Steuer beträgt jährlich:

    • für den ersten Hund 32 Euro,
    • für den zweiten Hund 45 Euro,
    • für den dritten und jeden weiteren Hund 65 Euro. 

    Davon abweichend wird für "gefährliche Hunde" (Definition siehe Satzung) ein höherer Steuersatz abgerufen.

  • Zuständigkeit und Kontakt

    Die Zuständigkeit für die Hundesteuer liegt seit dem 1. Januar 2021 im Bereich des Bürgerservice.

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