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Flächennutzungsplan

FlächennutzungsplanFünfte Änderung wirksam

Für die von der Gemeindevertretung am 29. Juni 2023 beschlossene 5. Änderung des Flächennutzungsplans (Stand Festsetzungsbeschluss 29. Juni 2023) wurde beim Amt für Wirtschaftsförderung und Kreisentwicklung des Landkreises Teltow-Fläming die Genehmigung der 5. Änderung beantragt. Der Eingang des Antrags am 27. Juli 2023 wurde der Gemeinde schriftlich bestätigt. Die Genehmigung der 5. Änderung des Flächennutzungsplans wurde bis zum 28. August 2023 nicht abgelehnt. Damit gilt die Genehmigung entsprechend § 6 Absatz 4 Satz 4 BauGB als erteilt.

Die Erteilung der Genehmigung wurde gemäß § 6 Absatz 5 BauGB im Amtsblatt Nr. 12/2023 vom 11. September 2023 öffentlich bekannt gemacht. Durch die Bekanntmachung der Erteilung der Genehmigung wird die 5. Änderung des Flächennutzungsplans der Gemeinde Blankenfelde-Mahlow wirksam.

Die 5. Änderung des Flächennutzungsplans mit Begründung und zusammenfassender Erklärung ist an dieser Stelle einzusehen:

5. Änderung Flächennutzungsplan - Blatt 1 (PDF)

5. Änderung Flächennutzungsplan - Blatt 2 - Begründung (PDF)

5. Änderung Flächennutzungsplan - Blatt 3 - Umweltbericht (PDF)

5. Änderung Flächennutzungsplan - Zusammenfassende Erklärung (PDF)

Zusätzlich werden die Unterlagen zur 5. Änderung des Flächennutzungsplans zu jedermanns Einsicht im Gemeindeplanungsamt der Gemeindeverwaltung Blankenfelde-Mahlow, Zülowstraße 12, 15827 Blankenfelde-Mahlow bereitgehalten und auf Verlangen wird Auskunft erteilt. 

Auf die Rechtsfolgen des § 215 Absatz 1 BauGB wird wie folgt hingewiesen. Nach § 215 Absatz 1 BauGB sind:

  • die Verletzung der in § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
  • eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans
  • und die nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtlichen Mängel des Abwägungsvorgangs

dann unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Flächennutzungsplans schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründeten Sachverhaltes geltend gemacht worden sind.

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