Wohnberechtigungsschein

Der Wohnberechtigungsschein (WBS) ist Voraussetzung für den Bezug einer Sozialwohnung im öffentlich geförderten Wohnungsbau. Die Entscheidung zum Antrag auf Erteilung von WBS erfolgt auf der Grundlage gesetzlicher Einkommensgrenzen nach dem Wohnraumförderungsgesetz (WoFG) unter Berücksichtigung des Jahresbruttoeinkommens aller mitziehenden Familien- bzw. haushaltsangehörigen Personen.

  • Weitere Beschreibung

    Antragsberechtigung

    Beabsichtigen Sie, in ein anderes Bundesland zu ziehen, dann sollten Sie den Wohnberechtigungsschein gleich bei der dort zuständigen Stelle beantragen, da wegen der landesrechtlichen Besonderheiten bei Einkommensgrenzen, zulässigen Wohnungsgrößen und möglichen Vorbehalten für bestimmte Haushalte der Wohnberechtigungsschein nur in dem jeweiligen Land gilt.

    Antragsberechtigt ist jeder volljährige Bürger. Alle mitziehenden Personen müssen familien- bzw. haushaltsangehörig sein. Der Antrag auf Erteilung eines Wohnberechtigungsscheines muss eigenhändig von allen volljährigen mitziehenden Personen unterschrieben sein. Beachten Sie bitte, dass für die Erteilung eines Wohnberechtigungsscheines bestimmte Einkommensgrenzen (gemäß § 22 des Wohnraumförderungsgesetzes) und Wohnungsgrößen einzuhalten sind.

    Einkommensgrenzen

    • Für einen Einzelpersonenhaushalt: 15.600 Euro,
    • für einen Zweipersonenhaushalt: 22.000 Euro,
    • zuzüglich für jede weitere zum Haushalt rechnende Person: 4.900 Euro,

    Sind zum Haushalt rechnende Personen Kinder im Sinne des Einkommenssteuergesetzes § 32, erhöht sich die vorgenannte Einkommensgrenze um weitere 2.000 Euro je Kind.

    Zur Ermittlung des Jahreseinkommens jeder zum Haushalt gehörenden Person werden die letzten 12 Monate vor der Antragstellung als Bewertungszeitraum herangezogen. Die einzureichenden Einkommensunterlagen müssen diesen Zeitraum vollständig belegen. Der WBS kann nur für den angestrebten Hauptwohnsitz beantragt werden.

    Bei der Vergabe eines WBS werden folgende Bezugsberechtigungen unterschieden:

    • WBS zum Bezug einer Sozialwohnung, die im öffentlich geförderten Wohnungsbau einschl. der Förderung von Modernisierung und Instandsetzung von Mietwohnungen errichtet wurde (1. Förderweg)
    • Bescheinigung für die Bezugsberechtigung einer Wohnung, die im öffentlich geförderten Wohnungsbau einschl. der Förderung von Modernisierung und Instandsetzung von Mietwohnungen (3. Förderweg) errichtet wurde. Hier darf die o.g. zulässige Einkommensgrenze um bis zu 60 % überschritten werden.

    Wohnungsgrößen

    Im Land Brandenburg werden für alle geförderten Mietwohnungen nachfolgende Wohnungsgrößen bestimmt, für Haushalte mit:

    • 1 Person bis zu 50 Quadratmeter Wohnfläche oder 2 Wohnräume
    • 2 Personen bis zu 65 Quadratmeter Wohnfläche oder 2 Wohnräume
    • 3 Personen bis zu 80 Quadratmeter Wohnfläche oder 3 Wohnräume
    • 4 Personen bis zu 90 Quadratmeter Wohnfläche oder 4 Wohnräume

    Für jeden weiteren Haushaltsangehörigen erhöht sich die Wohnfläche um 10 Quadratmeter oder einen Wohnraum.

    Gültigkeit

    Der Wohnberechtigungsschein ist ein Jahr gültig. Der erteilte Bescheid gilt nur im Land Brandenburg.

    Bearbeitungsfristen

    Die durchschnittliche Bearbeitungszeit beträgt bis zu 6 Wochen.

    Allgemeine Hinweise

    Ist ein Wohnberechtigungsschein für eine Wohnung erforderlich, werden Sie darüber vom Eigentümer oder Vermieter der Wohnung in Kenntnis gesetzt. Antragsformulare (WBS-Antrag) werden von den Mitarbeiterinnen des Bürgerservice entsprechend ausgehändigt und stehen auch als Download bereit. Der Antrag auf eine Wohnberechtigungsbescheinigung kann schriftlich eingereicht oder persönlich im Bürgerservice abgegeben werden. Zu vorhandenen Fragen im Zusammenhang mit der Antragstellung erfolgt zu den Sprechzeiten bei Bedarf eine individuelle Beratung.

    Auskünfte über freie Wohnungen im Gemeindebereich (mit WBS) sowie zuständige Wohnungsverwaltungen erteilt ggf. der Bürgerservice.

  • Notwendige Unterlagen

    Gemäß § 14 BbgWoFG, sind amtliche Vordrucke (Antragsformulare) für die Beantragung eines Wohnberechtigungsscheines verpflichtend zu verwenden.

    Antrag auf Erteilung eines Wohnberechtigungsscheins gemäß § 14 BbgWoFG (PDF)

    Antragsformulare mit Unterschriften aller mitziehenden volljährigen Personen. Den Antragsunterlagen fügen Sie folgende Unterlagen bei, die auf Sie zutreffen. Beispielsweise:

    • Einkommensnachweise der letzten 12 Monate,
    • Bewilligungsbescheid Arbeitslosengeld oder Grundsicherungsleistungen,
    • BAföG-Bescheid/Studienbescheinigung,
    • Nachweis über Unterhaltszahlungen,
    • aktueller Rentenbescheid,
    • Erziehungsgeldnachweis,
    • Schwerbehindertenausweis,
    • Nachweis bei freiwilliger Kranken-, Pflege- oder Rentenversicherung.

    Für Selbstständige sind folgende Unterlagen erforderlich:

    • Nachweis vom Steuerberater oder letzten Steuerbescheid, betriebswirtschaftliche Auswertung,
    • Versicherungspolicen (Kranken-, Pflege-, Renten- oder Lebensversicherungen).

    Nachweise über Besonderheiten

    • Mutterpass,
    • Nachweis über "dauerndes getrennt leben von Ehegatten" (z. B. Antrag auf Scheidung, schriftliche Erklärung über dauerndes Getrenntleben),
    • Nachweis über den Aufenthalt der gemeinsamen Kinder bei Trennung der Eltern (z.B. Wechselmodell),
    • Pflegebedürftigkeit,
    • Betreuung.
  • Rechtliche Grundlagen
  • Gebühren

    Gemäß Verordnung zur Erhebung von Verwaltungsgebühren des Landes Brandenburg im Bereich Wohnungswesen ist für eine Erteilung eines Wohnberechtigungsscheines eine Verwaltungsgebühr in Höhe von 15 Euro zu erheben. Gebührenermäßigung sind in bestimmten Fällen möglich.

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