Urkunden

Im Standesamt werden folgende Urkunden ausgestellt:

  • Geburtsurkunden,
  • Eheurkunden,
  • Lebenspartnerschaftsurkunden,
  • Sterbeurkunden,
  • Mehrsprachige (internationale) Geburtsurkunden,
  • Mehrsprachige (internationale) Eheurkunden,
  • Mehrsprachige (internationale) Lebenspartnerschaftsurkunden,
  • Mehrsprachige (internationale) Sterbeurkunden,
  • Beglaubigte Ablichtungen bzw. beglaubigte Ausdrucke vom Geburtenregister,
  • Beglaubigte Ablichtungen bzw. beglaubigte Ausdrucke vom Eheregister,
  • Beglaubigte Ablichtungen bzw. beglaubigte Ausdrucke vom Lebenspartnerschaftsregister,
  • Beglaubigte Ablichtungen bzw. beglaubigte Ausdrucke vom Sterberegister.

Bitte nutzen Sie für die Beantragung das folgende Formular Personenstandsurkunden - Antrag (PDF)

Es können nur Urkunden von Personenstandsfällen (Geburten, Eheschließungen, eingetragene Lebenspartnerschaften, Sterbefälle) ausgestellt werden, die sich in der Gemeinde Blankenfelde-Mahlow ereignet haben.

  • Weitere Beschreibung

    Die Urkunden können persönlich abgeholt werden. Sollte dies nicht möglich sein, kann die gewünschte Urkunde auch per Brief oder E-Mail an standesamt@blankenfelde-mahlow.de angefordert werden. Dem Antragsteller wird die Urkunde dann mit einem Gebührenbescheid zugesandt.

    Hinweis: Gemäß § 5 PStG werden Geburtenregister 110 Jahre, Eheregister und Lebenspartnerschaftsregister 80 Jahre und Sterberegister 30 Jahre lang im Standesamt fortgeführt. Nach Ablauf dieser Fristen werden die jeweiligen Personenstandsregister an das Archiv der Gemeinde Blankenfelde-Mahlow weitergegeben. Sofern Urkunden von Personenstandsfällen benötigt werden, die sich vor den o.g. Zeiträumen ereignet haben, können Kopien der jeweiligen Urkunden im Archiv angefordert werden.

  • Notwendige Unterlagen

    Personenstandsurkunden - Anforderungsformular (PDF)

    Bei persönlicher Vorsprache muss der Personalausweis bzw. Reisepass des Antragsstellers vorgelegt werden.

  • Rechtliche Grundlagen

    Die Erteilung von Personenstandsurkunden und Auskünften aus den Personenstandsregistern kann gemäß § 62 Personenstandsgesetz (PStG) nur von Personen verlangt werden, auf die sich der Eintrag bezieht, sowie von deren Ehegatten, Vorfahren und Abkömmlingen. Andere Personen haben nur dann ein Recht, wenn Sie ein rechtliches Interesse glaubhaft machen oder eine Vollmacht einer berechtigten Person vorlegen.

  • Gebühren
    • 15 Euro pro Urkunde
    • 7,50 Euro für jede weitere Urkunde, die im gleichen Arbeitsgang ausgestellt wird
  • Öffnungszeiten und Kontakt
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  • Datenschutz
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