Übermittlungssperre im Melderegister
Eine Übermittlungssperre gegen Weitergabe persönlicher Meldedaten kann bei der Meldebehörde eingelegt werden. Hierzu ist ein schriftlicher Antrag notwendig, der eigenhändig unterschrieben sein muss.
- Weitere Beschreibung
Durch die Übermittlungssperre erfolgen u.a. keine Datenübermittlungen und Auskünfte in folgenden Fällen:
- Auskünfte an Parteien, politische Vereinigungen u. a. im Zusammenhang mit Wahlen, Volksbegehren und –entscheiden sowie Bürgerbegehre
- Auskünfte anlässlich von Alters- und Ehejubiläen
- Auskünfte an Adressbuchverlage
- Auskünfte bei Anfragen von Privaten per automatisierten Abruf über das Internet
- Datenübermittlungen an eine öffentlich rechtliche Religionsgemeinschaft, der nicht Sie, sondern Familienangehörige von Ihnen angehören
- Datenübermittlung an das Bundesamt für Wehrverwaltung
Die vorstehenden Übermittlungssperren werden ohne Angabe von Gründen und unbefristet in Ihren Meldedaten vermerkt.
- Notwendige Unterlagen
Übermittlungssperre (PDF, Widerspruch gegen die Übermittlung von Daten)
- Rechtliche Grundlagen
Brandenburgisches Meldegesetz (BbgMeldeG) in der zurzeit gültigen Fassung §§ 30 und 33
- Gebühren
Es fallen keine Gebühren an.
- Öffnungszeiten und KontaktKeine Ergebnisse gefunden.
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