Übermittlungssperre im Melderegister

Eine Übermittlungssperre gegen Weitergabe persönlicher Meldedaten kann bei der Meldebehörde eingelegt werden. Hierzu ist ein schriftlicher Antrag notwendig, der eigenhändig unterschrieben sein muss.

  • Weitere Beschreibung

    Durch die Übermittlungssperre erfolgen u.a. keine Datenübermittlungen und Auskünfte in folgenden Fällen:

    • Auskünfte an Parteien, politische Vereinigungen u. a. im Zusammenhang mit Wahlen, Volksbegehren und –entscheiden sowie Bürgerbegehre
    • Auskünfte anlässlich von Alters- und Ehejubiläen
    • Auskünfte an Adressbuchverlage
    • Auskünfte bei Anfragen von Privaten per automatisierten Abruf über das Internet
    • Datenübermittlungen an eine öffentlich rechtliche Religionsgemeinschaft, der nicht Sie, sondern Familienangehörige von Ihnen angehören
    • Datenübermittlung an das Bundesamt für Wehrverwaltung

    Die vorstehenden Übermittlungssperren werden ohne Angabe von Gründen und unbefristet in Ihren Meldedaten vermerkt.

  • Notwendige Unterlagen

    Übermittlungssperre (PDF, Widerspruch gegen die Übermittlung von Daten)

  • Rechtliche Grundlagen

    Brandenburgisches Meldegesetz (BbgMeldeG) in der zurzeit gültigen Fassung §§ 30 und 33

  • Gebühren

    Es fallen keine Gebühren an.

  • Öffnungszeiten und Kontakt
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