Straßenreinigung und Winterdienst

Die Straßen der Gemeinde Blankenfelde-Mahlow, die sich innerhalb der in Zusammenhang bebauten Ortslage befinden, unterliegen der Reinigungspflicht. Diese Reinigungspflicht wurde von der Gemeinde per Satzung auf die Anlieger übertragen. Davon ausgenommen sind lediglich die Straßenbereiche (Fahrbahnen, teilweise Geh- und Radwege), die in der Anlage zur Straßenreinigungssatzung aufgeführt werden. Auf diesen Straßen führt die Gemeinde die Straßenreinigung bzw. den Winterdienst selbst durch und erhebt dafür eine Gebühr.

  • Weitere Informationen

    Die den Anliegern darüber hinaus übertragende Pflichten zur Straßenreinigung, bzw. zur Winterwartung, haben jeweils unterschiedliche Auswirkungen. Zum Ersten sind im Rahmen der Straßenreinigung von den Anliegern, die vor dem Grundstück verlaufende Fahrbahn bis zur Fahrbahnmitte, der Geh- und Radweg, der zu dem Grundstück abzweigende Gehweg, die Zufahrt und der Grünstreifen zu reinigen. Dabei sind eventuelle Verunreinigungen, welche die Hygiene oder das Ortsbild nicht unerheblich beeinträchtigen oder eine Gefährdung des Verkehrs darstellen, zu entfernen.

    Im Rahmen der durchzuführenden Winterwartung, sind bei Eis- und Schneeglätte, die vor dem Grundstück verlaufenden Geh-, oder Geh- und Radwege in einer Breite von mindestens 1,50 Meter freizuhalten und zu bestreuen. Bei Eckgrundstücken sind bei Eis- und Schneeglätte, die Übergänge für Fußgänger in Fortsetzung der Gehwege an Straßenkreuzungen oder -einmündungen der Fahrbahn bis zur jeweiligen Fahrbahnmitte ebenfalls zu bestreuen. Die Bestreuung hat mit abstumpfenden Mitteln zu erfolgen. Nicht zugelassen sind Asche, Sägespänne, Salz und sonstige auftauende Stoffe. Soweit kein Gehweg vorhanden ist, ist ein so genannter Gehersatzweg entlang der Grundstücksgrenze von mindestens 1,50 Meter freizuhalten.

    Für den Fall, dass mehrere Anlieger für die gleiche Reinigungstrecke straßenreinigungs- bzw. winterwartungspflichtig (zum Beispiel bei vorder- und hinterliegenden Grundstücken) sind, so haben Sie diese Pflicht gemeinsam wahrzunehmen. Gemäß Satzung müssen Sie den betreffenden Gehweg abwechselnd reinigen, wonach der Eigentümer des Vorderliegergrundstücks beginnt und wochenweise in der Reihenfolge der Hinterlieger fortgesetzt wird.

    Verstöße gegen die vorgenannten Pflichten können im Rahmen eines Bußgeldverfahrens durch das Ordnungsamt der Gemeinde geahndet werden. Darüber hinaus ist besonders darauf hinzuweisen, dass der jeweilige Anlieger im Schadensfall auch haftungsrechtlich in Anspruch genommen werden kann.

  • Notwendige Unterlagen
  • Rechtliche Grundlagen
  • Gebühren

    Ist ein Grundstück von einer Straße erschlossen, die der gemeindlichen Straßenreinigung unterliegt, werden dafür Gebühren erhoben. Die Straßenreinigungsgebühren berechnen sich gemäß Satzung durch Multiplikation der auf volle Meter gerundeten Quadratwurzel aus der Fläche des Grundstückes mit dem Gebührensatz der jeweiligen Straßengruppe, zu der die erschließende Straße gehört. Welche Straßen gereinigt werden und zu welcher Straßengruppe diese gehören können Sie der Straßenreinigungssatzung entnehmen. Bei der Erschließung durch mehrere gereinigte Straßen (z.B. bei Eckgrundstücken) ist diese Berechnung für jede gereinigte Straße durchzuführen. Die Gebühr beträgt dann zwei Drittel der so ermittelten Beträge.

    Die aktuelle Beitragshöhe ist der 

    Straßenreinigungsgebührensatzung (StrRGS) (PDF)

    zu entnehmen.

  • Zuständigkeit und Kontakt
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