Grundsteuer
Durch das Grundgesetz wird den Gemeinden die Finanzhoheit über die Grundsteuererhebung übertragen. Steuereinnahmen sind keine Entgelte, für die die Gemeinde eine spezielle Gegenleistung erbringen muss. Sie dienen allein der Sicherung des Finanzaufkommens einer Gemeinde.
- Weitere Informationen
Die Grundsteuer ist als Realsteuer objektbezogen gestaltet. Entscheidend für die Höhe der Steuer sind daher Beschaffenheit und Wert des Grundstücks, während die persönlichen Verhältnisse des Eigentümers fast ausnahmslos außer Betracht bleiben.
Besteuerungsgrundlage ist
- für Grundbesitz (Betriebe der Land- und Forstwirtschaft, private und betriebliche Grundstücke) in den alten Bundesländern der nach dem Bewertungsgesetz festgestellte Einheitswert nach den Wertverhältnissen 1964,
- für Betriebe der Land- und Forstwirtschaft (ohne Wohnungen) im Beitrittsgebiet der nach dem Bewertungsgesetz ermittelte Ersatzwirtschaftswert nach den Wertverhältnissen 1964,
- für Grundstücke im Beitrittsgebiet für die nach dem Bewertungsgesetz ein Einheitswert nach den Wertverhältnissen 1935 festgestellt oder festzustellen ist, der Einheitswert 1935,
- für vor 1991 entstandene Mietwohngrundstücke und Einfamilienhäuser im Beitrittsgebiet, für die kein Einheitswert 1935 festgestellt ist, die Ersatzbemessungsgrundlage Wohn- oder Nutzfläche nach Maßgabe §42 GrStG (Grundsteuergesetz).
Für die Berechnung der Grundsteuer aus dem Einheitswert/Ersatzwirtschaftswert sind zwei Rechengänge erforderlich. Ausgehend vom Einheitswert/Ersatzwirtschaftswert setzt das Finanzamt den Steuermessbetrag fest, der dem Steuerpflichtigen selbst und auch der Gemeinde mitgeteilt wird.
Die Gemeinde wendet auf den Steuermessbetrag den vom Gemeindeparlament beschlossenen Hebesatz an und setzt die Grundsteuer durch Grundsteuerbescheid fest.
Vergleich: "Unsere Steuern von A-Z" - 16. Auflage Bonn, Juni 1995, Herausgeber: Bundesministerium der Finanzen
- Notwendige Unterlagen
SEPA-Lastschriftmandat (PDF)
- Rechtliche Grundlagen
- Hebesätze
Die Hebesätze betragen:
- Grundsteuer A: 300 v.H.
- Grundsteuer B: 360 v.H.
- Zuständigkeit und KontaktKeine Ergebnisse gefunden.
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