Grundsteuer

Durch das Grundgesetz wird den Gemeinden die Finanzhoheit über die Grundsteuererhebung übertragen. Steuereinnahmen sind keine Entgelte, für die die Gemeinde eine spezielle Gegenleistung erbringen muss. Sie dienen allein der Sicherung des Finanzaufkommens einer Gemeinde.

  • Weitere Informationen

    Die Grundsteuer ist als Realsteuer objektbezogen gestaltet. Entscheidend für die Höhe der Steuer sind daher Beschaffenheit und Wert des Grundstücks, während die persönlichen Verhältnisse des Eigentümers fast ausnahmslos außer Betracht bleiben.

    Für die Berechnung der Grundsteuer aus dem Einheitswert/Ersatzwirtschaftswert sind zwei Rechengänge erforderlich. Ausgehend vom Einheitswert/Ersatzwirtschaftswert setzt das Finanzamt den Steuermessbetrag fest, der dem Steuerpflichtigen selbst und auch der Gemeinde mitgeteilt wird.

    Die Gemeinde wendet auf den Steuermessbetrag den vom Gemeindeparlament beschlossenen Hebesatz an und setzt die Grundsteuer durch Grundsteuerbescheid fest.

    Vergleich: "Unsere Steuern von A-Z" - 16. Auflage Bonn, Juni 1995, Herausgeber: Bundesministerium der Finanzen

  • Notwendige Unterlagen
  • Rechtliche Grundlagen
  • Hebesätze

    Die Hebesätze betragen:

    • Grundsteuer A: 260 v.H.
    • Grundsteuer B: 210 v.H.
  • Zuständigkeit und Kontakt
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