Gewerbeauskunft

Es ist zu unterscheiden zwischen einer Gewerbeauskunft aus dem gemeindlichen Gewerberegister und einer Gewerbezentralregisterauskunft vom Bundesamt für Justiz in Bonn. 

Gewerberegisterauskunft

Eine Auskunft aus dem Gewerberegister kann von einer Behörde, einer Privatperson, juristischen Person oder einer sonstigen öffentlichen Stelle beantragt werden. Ein Rechtsanspruch auf die Übermittlung der Daten besteht nicht, da das Gewerberegister kein öffentliches Verzeichnis ist.

Eine Auskunft aus der Gewerberegister beschränkt sich in der Regel auf den Namen des Betriebes oder des Inhabers, die betriebliche Anschrift und die angezeigte Tätigkeit.

Gewerbezentralregisterauskunft

Die Gewerbezentralregisterauskunft wird etwa für die Teilnahme an öffentlichen Ausschreibungen und zur Beantragung von Erlaubnissen benötigt. 

Jeder Gewerbetreibende kann für sich als natürliche Person an seinem Haupt- sowie Nebenwohnsitz einen Antrag stellen und erhält Auskunft zu seinen persönlichen Daten.

Bei der Beantragung eines Auszuges aus dem Gewerbezentralregister ist zu erklären, ob der Auszug gegebenenfalls an eine Behörde gesandt werden soll. Die Behörde, die Anschrift der Behörde und der Verwendungszweck sind bei der Antragstellung zu benennen.

Die Beantragung eines Auszuges aus dem Gewerbezentralregister als natürliche Person muss persönlich vorgenommen werden. Die Bearbeitungszeit beträgt circa 2 bis 3 Wochen beim Bundesamt für Justiz.

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