Gaststättengewerbe (GAGEV) - Anzeige eines vorübergehenden Gaststättengewerbes
Wer aus Anlass einer Veranstaltung oder auch sonst anlassbezogen, vorübergehend Speisen und/oder Getränke ausschenken möchte betreibt auch im Rahmen dieser kurzzeitigen Tätigkeit ein Gaststättengewerbe und muss diese nach dem Brandenburgischen Gaststättengesetz (BbgGastG) zwei Wochen (Posteingang) vor Beginn anzeigen.
- Weitere Informationen
Das Gaststättengewerbe beinhaltet den Ausschank von alkoholischen und alkoholfreien Getränken und die Verabreichung von zubereiteten Speisen.
Die Anzeigen sind von Einzelpersonen, Vereine, Institutionen und Gewerbetreibende vorzunehmen. Ergeben sich Änderungen in der Durchführung des vorübergehenden Gaststättenbetriebes (Betriebsart, Ort, Zeit), sind auch diese unverzüglich anzuzeigen.
Der vorübergehende Gaststättenbetrieb kann untersagt werden, wenn die Anzeige nicht rechtzeitig, nicht wahrheitsgemäß oder nicht vollständig erstattet wurde beziehungsweise wenn es zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung oder der Wahrung des Gesundheitsschutzes erforderlich ist. Unabhängig von der Gebührenbefreiung stellt ein Fehlen der Anzeige eine Ordnungswidrigkeit dar, welche von der Behörde geahndet werden kann.
- Notwendige Unterlagen
Gaststättengewerbe (PDF, Antrag auf Anzeige eines vorübergehenden Gaststättengewerbes (Gagev))
Für gemeinnützige Vereine, Seniorengruppen, Ortsbeiräte und sonstige gemeinnützige Organisationen kann von einer Gebührenerhebung abgesehen werde. Bitte stellen Sie gegebenenfalls einen Antrag auf Verwaltungsgebührenbefreiung:
Verwaltungsgebührenbefreiung (PDF, Antrag auf Verwaltungsgebührenbefreiung als Anlage für Anzeige eines vorübergehenden Gaststättengewerbes, Antrag auf Ausnahmegenehmigung nach dem Landesimmissionsschutzgesetz und Sonstige)
Bei der Organisation von Veranstaltungen sind in der Regel eine Vielzahl von Dingen zu berücksichtigen und Anträge zu stellen.
Als Hilfestellung für Sie haben wir ein Merkblatt für die Vorbereitung von Veranstaltungen erarbeitet. Gerne können Sie es verwenden und uns das ausgefüllte Merkblatt mit den Antragsunterlagen einreichen.
- Gebühren
32 Euro - Bescheinigung des Empfangs der Anzeige eines vorübergehenden Gaststättengewerbes
Eine Gebührenbefreiung ist auf Antrag möglich.
- Rechtliche Grundlagen
§ 2 Absatz 2 Brandenburgisches Gaststättengesetz (BbgGastG)
Gebühren gemäß Gebührengesetz für das Land Brandenburg (GebGBbg) in Verbindung mit der
- Zuständigkeit und KontaktKeine Ergebnisse gefunden.
- Datenschutz
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