Einfriedungen

Einfriedungen sind Anlagen, die verhindern sollen, dass beispielweise Menschen, Tiere oder Gegenstände auf Flächen gelangen oder sie verlassen können oder die eine Fläche gegen Immissionen oder Sicht schützen. Auf das Material der Einfriedungen kommt es nicht an. Für den Begriff der Einfriedung ist es auch unerheblich, ob sie an der Grenze oder im Innern eines Grundstückes steht und ob sie eine Fläche ganz oder nur teilweise umschließt.

Bei der Errichtung, der Änderung oder der Beseitigung von Einfriedungen sind sowohl privat-rechtliche Vorschriften, als auch öffentlich-rechtliche Vorschriften zu beachten.

  • Beschreibung

    Die Einfriedungspflicht zwischen angrenzenden Nachbarn wird im Land Brandenburg im Brandenburgischen Nachbarrechtsgesetz (BbgNRG) geregelt. Dieses Gesetz basiert auf dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB). Unklarheiten und Streitfälle zwischen Beteiligten sind demzufolge auch auf zivilrechtlichem Wege zu klären.

    Als wesentliche öffentlich-rechtliche Vorschrift regelt im Land Brandenburg die Brandenburgische Bauordnung (BbgBO) unter welchen Bedingungen Einfriedungen einer Baugenehmigungspflicht unterliegen oder genehmigungsfrei sind. Weiterhin können die Gemeinden in Bebauungsplänen oder örtlichen Bauvorschriften Festsetzungen über die zulässige Höhe, Art und Gestaltung von Einfriedungen treffen.

    Eigentümer, Pächter oder Nutzer von Grundstücken, die beabsichtigen, eine Einfriedung zu errichten, zu ändern oder zu beseitigen sind daher immer gut beraten, wenn sie sich neben der Abstimmung mit den jeweils betroffenen Nachbarn auch beim zuständigen Bauamt über die das Grundstück betreffenden öffentlich-rechtlichen Vorschriften informieren.

  • Notwendige Unterlagen

    Zur Beratung im Gemeindeplanungsamt sind keine Unterlagen notwendig.

  • Rechtliche Grundlagen
  • Gebühren

    Die Beratung ist kostenfrei.

  • Zuständigkeit
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