Beglaubigung öffentlicher Urkunden zur Vorlage im Ausland

Öffentliche Urkunden werden von den Behörden oder Gerichten eines anderen Staates oftmals nur dann anerkannt, wenn ihre Echtheit oder ihr Beweiswert in einem besonderen Beglaubigungsverfahren (Legalisation oder Apostille) festgestellt wurden. Öffentliche Urkunden sind beispielsweise

  • Personenstandsurkunden,
  • gerichtliche und notarielle Urkunden,
  • Urkunden und Bescheinigungen der Verwaltungsbehörden oder anderer öffentlicher Stellen.
  • Weitere Beschreibung

    Ob die Echtheit Ihrer Urkunde bereits durch die vereinfachte Form – die Apostille durch eine Behörde des ausstellenden Staates – hinreichend bestätigt ist oder ob hierfür die Legalisation durch die ausländische konsularische Vertretung erforderlich ist, richtet sich danach, ob der Empfängerstaat dem Haager Apostille-Übereinkommen beigetreten ist.

    Eine derartige Beglaubigung wird grundsätzlich nur auf einer Originalurkunde angebracht. Ist die erneute Beschaffung einer Originalurkunde nicht möglich oder kann die Beglaubigung praktisch nicht auf der Originalurkunde angebracht werden, kann auch eine Kopie beglaubigt werden. In diesem Fall muss die Behörde, die die Urkunde ausgestellt hat, bestätigen, dass das Original mit der Kopie übereinstimmt und dass Unterschrift und Dienstsiegel (sofern verwendet) auf dem Original echt sind.

  • Zuständigkeit

    Im Land Brandenburg ist das Ministerium des Innern und für Kommunales für alle öffentlichen Urkunden, außer für Urkunden aus dem Justizbereich (Gerichtsurteile, notarielle Urkunden usw.) zuständig.

    Antragstellung

    Persönlich:
    Ministerium des Innern und für Kommunales 
    Henning-von-Tresckow-Straße 9-13 (Haus K)
    14467 Potsdam
    Telefon: 0331 866-2219

    Schriftlich:
    Ministerium des Innern und für Kommunales des Landes Brandenburg
    Referat 21
    Postfach 601165
    14411 Potsdam

    Wichtig: Bitte teilen Sie unbedingt mit, für welchen Staat die Beglaubigung erteilt werden soll. Bei schriftlicher Antragstellung ergeht über die Gebührenfestsetzung ein schriftlicher Gebührenbescheid.

    Rückfragen per E-Mail: beglaubigungen@mik.brandenburg.de

  • Gebühren

    Nach der Gebührenordnung des Ministeriums des Innern und für Kommunales (GebOMIK) vom 21. Juli 2010, geändert durch Verordnung vom 1. Juli 2016, beträgt die Gebühr für die Beglaubigung von Urkunden, die für den Gebrauch im Ausland bestimmt sind, 28 Euro.


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