Auskunftssperre im Melderegister
Macht ein Bürger das Vorliegen von Tatsachen glaubhaft, wonach ihm oder einem Familienangehörigen aus der Melderegisterauskunft eine Gefahr für Leben, Gesundheit, persönliche Freiheit oder ähnliche schutzwürdige Belange erwachsen können, ist eine Eintragung einer Auskunftssperre im Melderegister möglich. Ihre gemachten Angaben werden durch die Meldebehörde überprüft.
Hierzu ist ein schriftlicher Antrag notwendig. Der Antrag muss eigenhändig unterschrieben sein. Das Antragsformular ist im Bürgerservice erhältlich. Es steht auch unter dem folgenden Link zum Download bereit:
Auskunftssperre (PDF, Widerspruch gegen Datenübermittlung / Antrag auf Einrichtung einer Auskunftssperre)
- Weitere Informationen
Vor Eintragung der Auskunftssperre ist ein persönliches Gespräch mit einer zuständigen Mitarbeiterin des Bürgerservice erwünscht. Die Auskunftssperre gilt für zwei Jahre und muss dann erneut beantragt werden, wenn die Tatsachen, die zur Eintragung führten noch gegeben sind. Sollten hier jedoch verstärkt Anfragen eingehen, dann obliegt es der Meldebehörde die Voraussetzungen erneut zu prüfen.
- Notwendige Unterlagen
- ausgefüllter schriftlicher Antrag mit ausreichender Begründung, ggf. Nachweise
- Personalausweis bzw. Reisepass
- Rechtliche Grundlagen
Bundesmeldegesetz (BMG) § 51
- Öffnungszeiten und ZuständigkeitKeine Ergebnisse gefunden.
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