Abmeldung (Wohnsitz)

Die Abmeldung einer Wohnung ist nur erforderlich, wenn nach dem Auszug aus einer Wohnung keine neue Wohnung im Inland bezogen wird (Wegzug ins Ausland) beziehungsweise eine Nebenwohnung aufgegeben wird. In diesen Fällen ist eine Wohnungsgeberbescheinigung mit allen ausziehenden Personen bei der Abmeldung vorzulegen.

Eine Abmeldung ist frühestens eine Woche vor dem Auszug möglich, muss jedoch innerhalb von zwei Wochen nach dem Auszug erfolgen.

Onlinebeantragung

Dieser Service steht zusätzlich auch als Online-Leistung zur Verfügung. 

Wohnsitz Abmeldung:online abmelden

Bitte beachten Sie: Bei der Bereitstellung dieses Onlineservices handelt es sich um ein Pilotprojekt. Bitte geben Sie uns eine Rückmeldung, falls es Probleme bei der Beantragung geben sollte.  

  • Weitere Informationen

    Als Nachweis über die Abmeldung erhält der Meldepflichtige eine Abmeldebescheinigung.

    In allen anderen Fällen (Anmeldung einer neuen Wohnung innerhalb von 2 Wochen) wird die Abmeldung mit dem Anmeldevorgang vorgenommen, das heißt die Meldebehörde der alten Wohnung erhält auf elektronischem Wege die Mitteilung über den Wegzug und Ihre neue Anschrift.

  • Notwendige Unterlagen

    Personalausweis oder Reisepass

  • Rechtliche Grundlagen

    Das Bundesmeldegesetz in der zurzeit gültigen Fassung

  • Gebühren

    keine

  • Öffnungszeiten und Kontakt
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