eID-Karte

Die eID-Karte sorgt dafür, dass bestimmte Personen, die keinen Personalausweis erhalten können, trotzdem die Funktion des elektronischen Identitätsausweises nutzen können. 

  • Wer kann eine eID-Karte erhalten?

    Die eID-Karten können nur Personen erhalten, die entweder Unionsbürger sind (also Staatsangehörige eines Mitgliedstaats der Europäischen Union, vgl. Artikel 9 Satz 2 beziehungsweise Artikel 20 Absatz 1 Satz 2 Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union - AEUV) oder die über die Staatsangehörigkeit eines Staates verfügen, der dem Europäischen Wirtschaftsraum angehört.

    Mitgliedstaaten der Europäischen Union sind nach aktuellem Stand folgende 27 Staaten:

    • Belgien
    • Bulgarien
    • Dänemark
    • Deutschland
    • Estland
    • Finnland
    • Frankreich
    • Griechenland
    • Niederlande
    • Italien
    • Irland
    • Kroatien
    • Lettland
    • Litauen
    • Luxemburg
    • Malta
    • Österreich
    • Polen
    • Portugal
    • Rumänien
    • Schweden
    • Slowakei
    • Slowenien
    • Spanien
    • Tschechien
    • Ungarn
    • Zypern
  • eID-Karten für Angehörige aus EWR-Staaten

    Das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR- Abkommen) ist eher wenig bekannt. Dieses Abkommen besteht zwischen den 27 EU-Mitgliedstaaten und den drei Staaten Norwegen, Island und Liechtenstein (Eselsbrücke: "NIL-Staaten"). Staatsangehörige dieser drei Staaten können daher eine eID-Karte erhalten. 

  • Wichtige negative Abgrenzungen

    Großbritannien ist seit dem 1. Februar 2020 nicht mehr Mitgliedstaat der Europäischen Union, sondern "Drittstaat". Britische Staatsangehörige können somit keine eID-Karte erhalten.

    Zwischen der Türkei und der EU besteht zwar ein Assoziierungsabkommen. Daraus ergibt sich jedoch ebenfalls kein Anspruch auf Ausstellung einer eID-Karte. Türkische Staatsangehörige können somit keine eID-Karte erhalten.

    Nicht einbezogen sind ferner Staatsangehörige der Schweiz. Die Schweiz gehört weder zur EU noch ist sie Vertragspartner des EWR-Abkommens. Staatsangehörige der Schweiz können also keine eID-Karte erhalten. 

  • Wer kann keine eID-Karte erhalten?

    Wer Deutscher ist und den elektronischen Identitätsnachweis nutzen will, kann hierfür auf seinen Personalausweis zurückgreifen.

    Ob er daneben vielleicht noch eine andere Staatsangehörigkeit hat, spielt keine Rolle. Denn auch jemand, der neben der Eigenschaft als Deutscher noch weitere Staatsangehörigkeiten besitzt, muss entweder ohnehin einen Personalausweis besitzen oder kann ihn jedenfalls problemlos erhalten. Damit braucht auch dieser Personenkreis keine eID-Karte und kann auch keine erhalten.

    Ebenfalls keine eID-Karte bekommt ein Deutscher, der im Inland lebt und seine Ausweispflicht mit einem gültigen Pass erfüllt (Fälle des § 1 Abs. 2 Satz 3 PAuswG). Er besitzt dann zwar keinen Personalausweis mit Identitätsfunktion. Dies gibt ihm aber nicht das Recht, eine eID-Karte zu erhalten, um die Identitätsfunktion nutzen zu können. Wenn er dies will, muss er eben einen Personalausweis beantragen.

    Diese Überlegungen gelten auch für Deutsche im Ausland, die nur einen Pass besitzen, aber keinen Personalausweis. Die Ausweispflicht gilt für sie zwar nicht, weil sie auch nicht der allgemeinen Meldepflicht unterliegen (§ 1 Abs. 1 Satz 1 PAuswG). Das hindert sie aber in keiner Weise daran, einen Personalausweis zu beantragen. Damit können auch sie auf die Identitätsfunktion zurückgreifen.

    Ausnahmen von diesen Regeln gibt es nicht. Anträge von Deutschen auf Ausstellung einer eID-Karte sind in jedem Fall abzulehnen. 

  • Notwendige Dokumente

    Der Antragsteller hat sich "unter Vorlage eines anerkannten und gültigen ausländischen Passes oder Personalausweises vor der ausgebenden Stelle persönlich zu identifizieren." Dies ordnet § 8 Abs. 2 Satz 2 eID-Karte-Gesetz an.

    Zusätzliche Voraussetzung ist dabei selbstverständlich, dass der Antragsteller die Staatsangehörigkeit eines der Staaten besitzt, die oben unter Punkt 3 aufgelistet sind. Dies ergibt sich aus der Verweisung in § 8 Abs. 1 Satz 1 eID-Karte-Gesetz auf den "in § 1 Absatz 1 genannten Personenkreis". 

  • Gebühren

    37 Euro

  • Rechtliche Grundlagen
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