Beglaubigung von Schriftstücken und Unterschriften
Amtliche Beglaubigungen von Kopien/Abschriften und Unterschriften dienen der Sicherheit im Rechtsverkehr und bestätigen die Echtheit der Schriftstücke und Unterschriften.
Die zu beglaubigende Unterschrift unter einem Schriftstück muss in Gegenwart des Sachbearbeiters geleistet werden (persönliches Erscheinen ist zwingend erforderlich). Das unterschriebene Schriftstück muss zur Vorlage bei einer anderen berechtigten Behörde oder sonstigen Stelle benötigt werden.
- Weitere Beschreibung
Für die Beglaubigung von Schriftstücken, müssen diese in deutscher Sprache und im Original zur Bearbeitung vorgelegt werden.
Beglaubigt werden Kopien von:
- Schulzeugnissen, Diplomen, Facharbeiterzeugnissen
- Privatzeugnissen und Arbeitszeugnissen bzw. Beurteilungen (zur Vorlage bei einer Behörde)
- SV-Büchern
- Schwerbehindertenausweisen
- Personalausweisen, mit dem Vermerk: "Gilt nicht als Personalausweisersatz"
- Reisepässen, mit dem Vermerk: "Gilt nicht als Reisepassersatz"
- Zivildienstbescheinigungen
- Deutschen Schriftstücken für deutsche Botschaften im Ausland
Nicht beglaubigt werden:
- Schriftstücke, die nicht von einer Behörde ausgestellt wurden bzw. nicht für eine Behörde bestimmt sind (Notar)
- Urkunden oder Schriftstücke, die zum Gebrauch im Ausland bestimmt sind (Beglaubigungsstellen für Auslandsbeglaubigungen der zuständigen Bundesländer)
- Ausländische Urkunden oder Schriftstücke, die zum Gebrauch im Inland bestimmt sind (zuständiges Konsulat - siehe unter Download/Links - Vertretungen anderer Staaten in Deutschland)
- Übersetzungen von fremdsprachigen Schriftstücken (auch nicht vom amtlich bestellten Dolmetscher)
- Führerscheine
- Fahrzeugpapiere
- Jagdscheine
- Fischereischeine
- Handwerkskarten
- Betreuerausweise (bitte dem Amtsgericht vorlegen)
- Wehrdienst-Bescheinigungen
- Bootsführerscheine/-segelscheine (bitte der Wasserschutzpolizei vorlegen)
- zivilrechtliche Verträge
- Kopien von Negativen
- Kopien, die nicht vom Original zu unterscheiden sind, z.B. auch Farbkopien (in diesen Fällen wenden Sie sich bitte an die ausstellende Behörde)
- bei Zuständigkeit einer anderen Behörde, z.B. Katasterangelegenheiten oder Personenstandsangelegenheiten
- Geburtsurkunden können nur im Geburts-Standesamt erneut ausgestellt werden und werden durch keine andere Behörde beglaubigt
- Schriftstücke mit Änderungen, Durchstreichungen, Löschungen, unleserlichen Passagen oder wenn der Zusammenhang eines aus mehreren Blättern bestehenden Schriftstückes aufgehoben ist
- Notwendige Unterlagen
- Personalausweis oder Reisepass (bei Unterschriftsbeglaubigung)
- Originale der Schriftstücke
- Rechtliche Grundlagen
- Gebühren
Gebühren werden erhoben gemäß der Verwaltungsgebührensatzung (PDF, Satzung der Gemeinde Blankenfelde-Mahlow über die Erhebung von Verwaltungsgebühren)
- Zuständigkeit und KontaktKeine Ergebnisse gefunden.
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Karl-Marx-Straße 4
15827 Blankenfelde-Mahlow
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