Akteneinsicht in Bauakten

Die in der Verwaltung der Gemeinde archivierten Bauakten können von dazu berechtigten Personen (zum Beispiel Grundstückseigentümer oder deren Erben oder Personen mit Vollmacht der Eigentümer) eingesehen werden. Das berechtigte Interesse ist nachzuweisen. 

Die Akteneinsicht kann jedoch grundsätzlich nur nach rechtzeitig vorher erfolgter schriftlicher Beantragung gewährt werden. Anfertigung von Kopien aus den Bauakten ist gegen Gebühr möglich.

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