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Wärmeplan - Häufig gestellte Fragen

Auf dieser Seite haben wir häufig gestellte Fragen zur Wärmeplanung beantwortet und aufgelistet. Wenn Sie Fragen zum Thema haben, die an dieser Stelle nicht genannt sind, wenden Sie sich gern an unsere Klimaschutzmanagerin - per E-Mail: klimaschutz@blankenfelde-mahlow.de oder telefonisch unter der Rufnummer 03379 333-484.

Fragen zum Wärmeplan allgemein

  • Was ist ein Wärmeplan?

    Ein Wärmeplan beschreibt, wie eine Gemeinde ihren Wärmebedarf in den kommenden 20 Jahren so decken kann, dass die Wärme ab 2045 klimaneutral erzeugt wird. Dafür wird analysiert, wie derzeit geheizt wird und welche erneuerbaren Alternativen in Frage kommen. 

    Der Wärmeplan dient als Wegweiser, um eine Strategie für die Wärmewende zu entwickeln. Er hat jedoch selbst keine direkten rechtlichen Auswirkungen.

  • Warum wird eine Wärmeplanung gemacht?

    Die Wärmeplanung soll dabei helfen, die Wärmeerzeugung nach und nach von fossilen Brennstoffen wie Gas oder Öl auf erneuerbare Energien umzustellen. Das ist wichtig, weil rund 40 Prozent der Treibhausgasemissionen im Wärmebereich entstehen und durch eine klimafreundliche Versorgung der Gebäude deutlich gesenkt werden können. 

    Gleichzeitig muss die Wärmeversorgung zuverlässig und möglichst kostengünstig bleiben. Dafür brauchen sowohl Energieversorger, Gebäudeeigentümer*innen als auch die Gemeinde eine langfristige Perspektive. Der Wärmeplan unterstützt sie dabei, eine Heizung zu wählen, die langfristig wirtschaftlich und sinnvoll ist.

  • Ist das Ziel wirklich erreichbar?

    Das Ziel ist erreichbar, aber es erfordert Zeit, Geld und Bereitschaft zu Veränderungen. Es müssen viele Beteiligte mitwirken – von der Politik über die Energieversorger bis zu den Gebäudeeigentümer*innen. Wichtig ist dabei, dass schon frühzeitig die Weichen richtig gestellt werden, damit keine Fehlinvestitionen passieren. Der vorliegende Wärmeplan ist ein Wegweiser für die Wärmewende, der regelmäßig überprüft und weiterentwickelt wird.

  • Wie entsteht ein Wärmeplan?

    Der Wärmeplan entsteht in mehreren Schritten: Zuerst werden alle Wärmeverbräuche im gesamten Gemeindegebiet zusammengetragen und in Karten dargestellt. Außerdem wird erfasst, wie die Wärme derzeit erzeugt wird. Danach wird berechnet, wie sich der Wärmebedarf bis 2045 entwickeln könnte – zum Beispiel durch Bevölkerungswachstum, Neubauten, Sanierungen und auch durch die erwartete Klimaerwärmung. 

    Anschließend wird untersucht, welche erneuerbaren Wärmequellen künftig genutzt werden können, um diesen Bedarf zu decken. Aus all diesen Informationen entstehen Karten, die zeigen, welche Arten der Wärmeversorgung in welchen Gebieten am sinnvollsten sind. Der Weg dorthin wird schließlich in konkrete Schritte und Maßnahmen aufgeteilt.

Fragen zum Wärmeplan der Gemeinde

  • Wo stehen Karten des ersten Wärmeplans zur Einsicht zur Verfügung?

    Detaillierte Kartenansichten sind im Geoportal der Gemeinde abrufbar:

    Schritt für Schritt:

    1. Adresse über das Fernglas-Symbol eingeben und auf Karte anzeigen.
    2. Auf das Auge-Symbol klicken.
    3. In der Liste unter "Wärmeplanung" die gewünschte Karte auswählen.
    4. Das Symbol zur Ansicht der Legende befindet sich rechts neben dem Auge-Symbol.
    5. Mehr Informationen zur jeweiligen Karte können über das Infosymbol "i" angezeigt werden.
  • Was bringt ein Wärmeplan der Gemeinde?

    Der Wärmeplan zeigt, welche klimafreundlichen Wärmequellen sich an welchen Orten im Gemeindegebiet am besten nutzen lassen. Dafür wurde das gesamte Gebiet in verschiedene zukünftige Wärmeversorgungsbereiche eingeteilt. 

    Die Karten zeigen wie wahrscheinlich die Versorgung über ein Wärmenetz, eine dezentrale Versorgung oder durch ein Wasserstoffnetz in 2045 ist. Diese Einteilung dient als wichtige Grundlage für Entscheidungen zu Investitionen, Sanierungen und neuer Infrastruktur.

    Detaillierte Kartenansichten sind im Geoportal der Gemeinde abrufbar:

  • Was sind zentrale Erkenntnisse für die Gemeinde?
    • Luft-Wärmepumpen sind entsprechend der zulässigen Geräuschemissionen fast überall möglich. Lediglich bei wenigen großen Mehrfamilienhäusern und bestimmten Reihenhäusern stößt diese Versorgungsart an ihre Grenzen.
    • In sechs kleineren Gebieten könnten Neubau und Erweiterung von Wärmenetzen wirtschaftlich sein.
    • Wasserstoff ist für Heizzwecke kaum einsetzbar. Nach heutigem Kenntnisstand wird Wasserstoff, wenn überhaupt, nur in manchen Gewerbegebieten geeignet sein.

    Einen vollständigen Überblick zeigt der Wärmeplan auf den Seiten 7-8

  • Wurden Bürger*innen beteiligt?

    Während der Projektlaufzeit wurden die Bürger*innen kontinuierlich auf der Webseite der Gemeinde sowie regelmäßig im Gemeindejournal über den aktuellen Stand der Wärmeplanung informiert.

    Im Rahmen eines Bürgerforums im März 2025 gab es die Möglichkeit, sich vor Ort im Bürgerhaus Dahlewitz über die ersten Ergebnisse zu informieren und Fragen und Anmerkungen direkt an die Gemeinde und das beauftragte Fachbüro zu richten. Im Juni 2025 fand darüber hinaus eine öffentliche Abschlussveranstaltung statt.

    Im Rahmen des gesetzlich festgelegten Auslegezeitraums konnten Bürger*innen im Juni/Juli 2025 den Entwurf des Wärmeplans einsehen und Stellungnahmen abgeben. Diese wurden anschließend durch das Fachbüro geprüft, bewertet und wo möglich im Wärmeplan berücksichtigt.

    Das Abwägungspapier ist an dieser Stelle abrufbar:Abwägungspapier

    Nach Beschluss des Wärmeplans wurde der vollständige Wärmeplan im Oktober 2025 online veröffentlicht:

    Seit Dezember 2025 gibt es eine kurze Übersicht mit einer Auswahl von Beratungsangeboten. Die Übersicht liegt in gedruckter Form im Bürgerservice sowie in der Gemeindebibliothek aus.

    Das Faltblatt ist online abrufbar: Faltblatt Wärmeplan

     

  • Wer und wie genau war darüber hinaus beteiligt?

    Eine Arbeitsgruppe mit Vertreter*innen aus Wohnungswirtschaft, Energieversorgung, Lokalpolitik und Verwaltung hat den Plan mitentwickelt. Regelmäßig wurden Zwischenergebnisse vorgestellt und diskutiert. Die Maßnahmen, die am Ende des Wärmeplans stehen, wurden in einem gemeinsamen Workshop erarbeitet und damit auf die Gegebenheiten in Blankenfelde-Mahlow zugeschnitten.

Fragen über Wärmenetzpotenziale in der Gemeinde

  • Was gilt in einem Wärmenetz-Eignungsgebiet?

    In Gebieten, die sich laut Wärmeplan wahrscheinlich oder sehr wahrscheinlich für ein Wärmenetz eignen, muss mit einer Machbarkeitsstudie die Wirtschaftlichkeit eines Wärmenetzes noch detaillierter untersucht werden. Das geschieht in der Regel durch den künftigen Betreiber des Wärmenetzes, der in Blankenfelde-Mahlow für die meisten Gebiete erst noch gefunden werden muss. 

    Denkbar sind dabei auch gemeinsame Betreibergesellschaften aus Kommune und Energieversorger. Nach einer solchen Machbarkeitsstudie wird der Betreiber Vorverträge mit Gebäudeeigentümer*innen abschließen und kann ab dem Zeitpunkt auch Übergangslösungen bis zum Anschluss an das Wärmenetz bereitstellen.

    Detaillierte Kartenansichten sind im Geoportal der Gemeinde abrufbar:

    Rechtlich hat die Einteilung im Wärmeplan keine Auswirkungen. Eigentümer*innen von Gebäuden müssen sich bei der Wahl ihrer Heizung nicht daran halten und werden dadurch auch nicht eingeschränkt.

    Zwar könnte die Gemeinde per Beschluss der Gemeindeverwaltung bestimmte Bereiche offiziell als Wärmenetzgebiete festlegen. Doch auch das verpflichtet niemanden dazu, eine bestimmte Heizungsart zu nutzen. Allerdings würde dadurch die Frist aus dem Gebäudeenergiegesetz (GEG) vorgezogen, ab der neu eingebaute Heizungen in diesen Gebieten zu 65 % erneuerbare Energien nutzen müssen. 

    Ein solcher Beschluss der Gemeindeverwaltung ist in der Praxis erst sinnvoll, wenn bereits ein Betreiber feststeht, der im Gebiet verbindliche Verträge für die Wärmelieferung anbietet. Ohne diesen gesonderten Beschluss gilt die "65%-Regel" beim Einbau neuer Heizungen in der Gemeinde laut GEG ab dem 1. Juli 2028.

  • Ist der Anschluss an ein Wärmenetz "besser" als dezentrale Lösungen?

    Nein, ein Anschluss an ein Wärmenetz ist nicht pauschal besser als eine dezentrale Heizung zum Beispiel mit Luft-Wärmepumpe. Nur dort, wo die dezentrale Versorgung schwer umsetzbar ist, wird ein Wärmenetz klar überlegen sein. 

    Welche Variante für ein bestimmtes Gebäude besser ist, hängt von vielen Faktoren ab und wurde im Wärmeplan nur anhand statistischer Annahmen bewertet. Eine gebäudescharfe Bewertung liegt mit der Wärmeplanung nicht vor

  • Was bedeutet es, in der Nähe eines Wärmenetz-Gebiets zu wohnen?

    Stellt sich bei der Planung heraus, dass ein Wärmenetz nur dann wirtschaftlich betrieben werden kann, wenn sich sehr viele Gebäude anschließen, kann die Gemeinde prüfen, ob ein Anschluss- und Benutzungsgebot sinnvoll und angemessen wäre, um das Ziel einer klimaneutralen Wärmeversorgung zu erreichen. Wie bei der Abfall- oder Wasserversorgung darf die Gemeinde diese Aufgabe auch exklusiv übernehmen. Dafür wäre jedoch ein eigener Beschluss der Gemeindevertretung nötig.

    Ein solches Gebot verpflichtet Gebäudeeigentümer*innen, sich an das neue Wärmenetz anzuschließen. Übliche Regeln sehen vor, dass die Pflicht nur gilt, wenn eine bestehende Heizung nicht mehr repariert werden kann oder bei Neubauten. Für bestehende Gebäude mit funktionierender Heizung gibt es normalerweise eine Übergangsfrist von fünf bis zehn Jahren. Außerdem sind Ausnahmen für besondere Härtefälle üblich.

    Detaillierte Kartenansichten sind im Geoportal der Gemeinde abrufbar:

  • Der Wärmeplan zeigt Potenzialgebiete für Wärmenetze, weitere Wärmenetze werden demnach in der Gemeinde nicht entstehen?

    Neben den im Wärmeplan identifizierten Netzpotenzialgebieten könnten auch weitere kleine Wärmenetze entstehen. Voraussetzung dafür ist ein überdurchschnittliches Engagement der Gebäudeeigentümer*innen und eine Machbarkeitsstudie. Insbesondere einige Reihenhaussiedlungen könnten sich zukünftig für weitere kleine Nahwärmenetze eignen, weil dort separate Luft-Wärmepumpen entsprechend der zulässigen Geräuschemissionen zu laut sein könnten.  

    Ein Wärmenetz lohnt sich,

    • wenn eine günstige Wärmequelle zur Verfügung steht
    • wenn es Ankerkunden mit einem besonders hohen Wärmebedarf gibt
    • wenn sich innerhalb einer Straße möglichst viele Gebäude auch ans Wärmenetz anschließen
  • Warum sind drei Gewerbegebiete als "Prüfgebiete" bewertet?

    In Gewerbegebieten wird Wärme nicht nur zur Raumheizung genutzt, sondern mitunter auch für Prozesse mit höherer Temperatur, z. B. in einer Wäscherei oder in der Metallbearbeitung. Diese Prozesswärme lässt sich in der Regel nicht wirtschaftlich über ein Wärmenetz decken. 

    Aus den Gasverbrauchsdaten ließ sich nicht ablesen, wieviel Gas für die Heizung und wieviel Gas für andere Prozesse mit höherer Temperatur verwendet wird. Dadurch konnte im Rahmen der Wärmeplanung nicht abgeschätzt werden, ob ein Wärmenetz dort wirtschaftlich wäre. Diese Lücke kann erst mit detaillierteren Untersuchungen geschlossen werden.

Sonstige Fragen

  • Wo finde ich allgemeine Informationen zur kommunalen Wärmeplanung, zu den gesetzlichen Grundlagen und zur Umsetzung in Deutschland?

    Informationen zu den bundesweiten gesetzlichen Anforderungen und der Umsetzung der kommunalen Wärmeplanung in Deutschland bietet das Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen in einer Zusammenstellung häufiger Fragen   (FAQ).

    Informationen zu den gesetzlichen Regelungen   sind auf den Seiten des Landes Brandenburg abrufbar. 

    Das Landesgesetz   dient der Umsetzung des Wärmeplanungsgesetzes des Bundes und soll dazu beitragen, die europäischen und nationalen Klimaschutzziele sowie die Klimaschutzziele des Landes Brandenburg zu erreichen. 


  • Was kann man als Eigentümer*in eines Gebäudes/Wohnung bereits jetzt tun?

    Es wird auch künftig Energiebedarf für Heizen, Warmwasser und Prozesswärme (bei Gewerbe, Handel und Industrie) geben. Dieser muss Schritt für Schritt aus Erneuerbarer Energie gedeckt werden (Geothermie, Solarthermie, unvermeidbare Abwärme, etc.). Dabei sollte zuallererst das Potenzial ausgeschöpft werden, insgesamt weniger Energie für Wärme zu verbrauchen.

    Sie sind gesetzlich nicht verpflichtet, eine funktionierende Heizung in einem Bestandsgebäude sofort auszutauschen. Die Novelle des bundesweiten Gebäudeenergiegesetzes   (GEG) sieht nur für neu eingebaute Heizungen vor, dass diese mit mindestens 65 Prozent erneuerbaren Energien betrieben werden müssen (Fristen und Details im GEG zu beachten!). Reparaturen alter Heizungen sind insofern möglich. 

    Sollte Ihre Heizung ausfallen, gibt es verschiedene Übergangsfristen. Einen guten Überblick, auch wenn Sie neu bauen, finden Sie beim Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz im Heizungswegweiser, dieser bietet eine erste Einschätzung. Er ersetzt jedoch keine umfassende individuelle Beratung. Den Heizungswegweiser und weitere Informationen zum GEG   finden Sie hier.

    Eine Orientierung zum GEG bietet ebenfalls der "Entscheidungsbaum" des Umweltbundesamts  , den Sie online hier finden können.

    Wollen Sie schon jetzt aktiv werden, auch wenn Ihre Heizung noch intakt ist, bietet es sich an, zunächst zu prüfen, ob der Wärmebedarf Ihres Zuhauses gesenkt werden kann (etwa durch Dämmmaßnahmen, Fenstertausch). Dafür kann etwa ein geförderter individueller Sanierungsfahrplan   (iSFP) von einem bzw. einer Energieexpertin oder -experten erarbeitet werden - Auflistung zertifizierter Expert*innen   . Informationen zum iSFP bietet auch die Verbraucherzentrale.

    Wie die Umsetzung dieser Maßnahmen durch den Bund (BEG) gefördert wird, erfahren Sie auf den Seiten des BAFA   . Gleichzeitig können so Heizkosten gesenkt werden. 

    Aufgrund aktueller Förderbedingungen wie dem Geschwindigkeitsbonus kann es sich für Bürgerinnen und Bürger schon jetzt lohnen, den Wechsel der Heizung auf eine Versorgung mit Erneuerbaren Energien zu planen. Mehr Informationen zu den Förderungen (KFW Heizungsförderung)  und bei der Verbraucherzentrale  . Sowohl Handwerkerinnen und Handwerker als auch Energie-Effizienz-Expertinnen und -Experten unterstützen meist die Gebäudeeigentümer*innen bei der Online-Antragstellung der BEG-Förderung für eine neue Heizung. 

    Ab dem 1. September 2024 gilt für die Antragstellung durch Privatpersonen, dass die Antragstellung in jedem Fall vor Beginn der Arbeiten erfolgen muss. Bitte nutzen Sie die oben genannten Informationen und die FAQ zur BEG.

    Weitere Beratungsangebote


  • Welche Vorgaben gelten für Wohnungseigentümergemeinschaften (WEG)?

    Wird das Gebäude, das die Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG) nutzt, zentral beheizt, greifen beim Einbau einer neuen Heizung die gleichen Regeln wie für andere Bestandsgebäude. Wenn aber in der WEG mindestens eine Etagenheizung genutzt wird, gelten die besonderen Vorgaben für Gebäude mit Etagenheizungen. Zusätzlich gibt es besondere Regeln, um den Entscheidungsprozess in der WEG für die künftige klimafreundliche Wärmeversorgung zu befördern. 


  • Was können Mieter*innen zur Wärmewende beitragen? Was bedeutet ein Heizungstausch für sie?

    Auch als Mieter*in hat man verschiedene Möglichkeiten, Heizenergie und -kosten zu sparen oder klimafreundlich zu beziehen – zum Beispiel durch Energiesparmaßnahmen, bei der Auswahl des Gasliefervertrags oder in Zusammenarbeit mit Vermieter*in - Beratung dazu finden Sie bei der Verbraucherzentrale .

    Für Mieter*innen mit geringem Einkommen, niedriger Rente oder Sozialleistungen können Sie die kostenfreie Beratung durch den Stromspar-Check   nutzen, der vom Deutscher Caritasverband initiiert wurde. Beratungen gibt es telefonisch, online oder vor Ort. 

    Vermieter*innen dürfen im Fall einer Modernisierung (nicht Instandhaltung) acht Prozent der angefallenen Modernisierungskosten auf die Jahresmiete umlegen – bezogen auf die anfallende Monatsmiete allerdings innerhalb von sechs Jahren höchstens 3 Euro pro Quadratmeter Wohnfläche, danach mehr.

    Seit dem 1. Januar 2024 kommt folgende Regelung hinzu, wenn die Heizung getauscht wird: Wenn Vermieterinnen oder Vermieter einen Heizungstausch nach den Anforderungen des Gebäudeenergiegesetzes vornehmen und dafür die staatliche Förderung erhalten, dürfen sie zehn Prozent der angefallenen Modernisierungskosten (abzüglich des Förderbetrags) auf die Jahresmiete umlegen – bezogen auf die Monatsmiete allerdings höchstens 50 Cent pro Quadratmeter Wohnfläche (Kappungsgrenze) innerhalb von sechs Jahren. 

    Durch diese Deckelung sollen Vermietende motiviert werden, die Förderung zu beantragen, und Mieterinnen und Mieter profitieren von einer geringeren Erhöhung der Kaltmiete. Nehmen die Vermietenden dagegen keine staatliche Förderung in Anspruch, dürfen sie die oben erwähnten acht Prozent umlegen.

    Parallel zur steigenden Kaltmiete verringern sich aber in der Regel die Heizkosten für Mieterinnen und Mieter durch eine moderne und klimafreundliche Heizung. In der Summe wird die Warmmiete häufig sogar sinken.

    Kurzer Informationsfilm zum Heizungstausch in der Mietwohnung


  • Gelten die Übergangsfristen des GEG früher (vor Mitte 2028), weil Blankenfelde-Mahlow den Wärmeplan bereits beschlossen hat?

    Kurz gesagt, nein. Mit dem reinen Beschluss des gemeindlichen Wärmeplans wird die Frist des GEG für Bestandsgebäude zum 30. Juni 2028 nicht früher ausgelöst.

    Das Gebäude-Energie-Gesetz (GEG) ist eine gesetzliche Regelung, die seit dem 1. November 2020 in Kraft ist und 2023 novelliert wurde. Das GEG gilt für alle beheizten oder klimatisierten Gebäude und legt hauptsächlich Anforderungen an die Heizungstechnik und den Wärmedämmstandard fest. Ab dem 01.01.2024 gilt die Novellierung des GEG. Dabei wird die sogenannte "65%-Regel" eingeführt, nach der Heizungen zu mindestens 65% mit erneuerbaren Energien betrieben werden sollen. Das Gesetz definiert verschiedene Erfüllungsoptionen. Dabei ist der schrittweise Umstieg auf eine klimaneutrale Wärmeversorgung das Ziel.

    Es gelten unterschiedliche Übergangsfristen nach dem GEG, je nachdem ob es sich um einen Neubau in einem Neubaugebiet oder ein Bestandsgebäude und Neubau im Bestandsgebiet (z.B. Baulücken) handelt.

    Neubauten, die in Baulücken errichtet werden, werden vom Gesetz behandelt wie Bestandsgebäude.

    Für Bürger*innen, die einen Neubau (im Neubaugebiet) planen, ergeben sich durch das GEG neue Voraussetzungen an die Gebäudedämmung sowie das geplante Heizsystem. In einem ausgewiesenen Neubaugebiet gelten ab dem 01.01.2024 die Erfüllungsoptionen nach § 71 GEG (Anforderungen der 65%-Regelung).

    Wenn Sie einen Neubau in einem bestehenden Gebiet, also in einer Baulücke, planen, so gelten für Sie die gleichen Übergangsfristen wie bei einem Bestandsgebäude. Für Bürgerinnen und Bürger mit einem Bestandsgebäude mit einer funktionierenden Heizung, entstehen zunächst keine Konsequenzen durch das GEG. Die Anforderungen der 65%-Regelung des GEG für Bestandsgebäude sollen frühestens nach Ablauf der gesetzlichen Fristen zur Erstellung einer kommunalen Wärmeplanung gelten. D.h. frühestens ab Mitte 2028 für Kommunen wie Blankenfelde-Mahlow mit unter 100.000 Einwohnenden.

    Damit diese Fristen früher in Kraft treten, müssen die im kommunalen Wärmeplan beschlossenen und dargestellten Gebiete zum Neu- oder Ausbau von Wärmenetzen oder Wasserstoffnetzen separat durch die Gemeindevertretung beschlossen werden (Stichwort: Gebietsausweisung nach § 26 WPG). Das heißt, mit dem reinen Beschluss des gemeindlichen Wärmeplans wird die Frist des GEG für Bestandsgebäude zum 30.06.2028 nicht früher ausgelöst.

  • Kann ich noch eine fossil betriebene Heizung einbauen?

    Für Bürger*innen, die einen Neubau im Neubaugebiet planen, ergeben sich durch das GEG neue Voraussetzungen an die Gebäudedämmung sowie das geplante Heizsystem. In einem ausgewiesenen Neubaugebiet gelten ab dem 01.01.2024 die Erfüllungsoptionen nach § 71 GEG (Anforderungen der 65%-EE-Regelung).

    Wenn Sie einen Neubau in einem bestehenden Gebiet, also in einer Baulücke, planen, so gelten für Sie die gleichen Übergangsfristen wie bei einem Bestandsgebäude. Die 65 % EE-Regel gilt demnach für neuinstallierte Heizungen ab 01.07.2028. Es besteht derzeit noch die Möglichkeit, Gas-/Ölheizungen zu installieren. Die Heizungen müssen aber ab 2029 einen steigenden Anteil an Biomethan oder Wasserstoff nutzen. Seit 2024 besteht zudem beim Einbau einer fossil betriebenen Heizung eine Beratungspflicht durch eine fachkundige Person, die über die steigenden Kosten und damit verbundenen wirtschaftlichen Risiken (fossile Energien wie Öl und Erdgas werden mit einem CO2-Preis belegt) informiert. Der Bund stellt hierzu ein Informationsblatt für die verpflichtende Beratung zur Verfügung.

    Ab 2028 wird der nationale CO2-Preis, der einen feststehenden CO2-Preis für ein Kalenderjahr beinhaltet, durch einen europäischen Emissionshandel für die Bereiche Gebäude und Verkehr abgelöst. Ab 2028 gibt es dann einen CO2-Preis, der sich am Markt bildet. Er ist daher schwer zu prognostizieren. Expertinnen und Experten erwarten einen deutlichen Anstieg des CO2-Preises ab 2028. Darüber hinaus wird prognostiziert, dass in Zukunft die Gasmengen im Gasverteilnetz immer kleiner werden, weil immer weniger Haushalte ans Gasnetz angeschlossen sind. Dann werden die Kosten des Gasverteilnetzes auf immer weniger verbleibende Gaskunden verteilt werden müssen, so dass der Gaspreis für die verbleibenden Gaskunden ansteigt. Wer klimafreundlich ohne Öl und Gas heizt, ist hingegen unabhängig von diesen Preissteigerungen.

    Und spätestens ab 2045 dürfen gar keine fossilen Brennstoffe mehr verwendet werden.


Bitte beachten Sie: Für die Richtigkeit und Aktualität von Informationen Dritter übernehmen wir keine Gewähr. 

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