Wärmeplan - Häufig gestellte Fragen
Auf dieser Seite haben wir häufig gestellte Fragen zur Wärmeplanung beantwortet und aufgelistet. Wenn Sie Fragen zum Thema haben, die an dieser Stelle nicht genannt sind, wenden Sie sich gern an unsere Klimaschutzmanagerin - per E-Mail: klimaschutz@blankenfelde-mahlow.de oder telefonisch unter der Rufnummer 03379 333-484.
- Wann ist mit der Fertigstellung des Wärmeplans zu rechnen?
Der erste Wärmeplan der Gemeinde soll bis Ende Juli 2025 fertiggestellt werden.
Ein Beschluss soll in der Gemeindevertretersitzung am 17.07.2025 gefasst werden. Den ersten kommunalen Wärmeplan der Gemeinde Blankenfelde-Mahlow können Sie dann voraussichtlich ab Ende Juli 2025 unter www.blankenfelde-mahlow.de/waermeplanung herunterladen.
Wichtig: der Beschluss zum Wärmeplan löst keine früheren Fristen des Gebäudeenergiegesetzes (GEG) aus. Diese gelten weiterhin entsprechend § 71 GEG.
- Wo stehen Karten des ersten Wärmeplans zur Einsicht zur Verfügung?
Ausgewählte Karten des ersten Wärmeplans der Gemeinde Blankenfelde-Mahlow stehen voraussichtlich ab Ende Juli 2025 im Geoportal zur Verfügung.
- Welche Veranstaltungen und Termine sind geplant?
Arbeitsgruppe "Fachbeirat Wärme"
Zwischen November 2024 und Mai 2025 finden mehrere Termine statt, um Stakeholder an der Aufstellung des ersten Wärmeplans der Gemeinde zu beteiligen. Mitglieder der Arbeitsgruppe „Fachbeirats Wärme“ waren Vertreter*innen der Gemeindeverwaltung, Gemeindevertreter*innen und Ortsbeiräte, Energieversorger, die lokale Wohnungswirtschaft und Wärmenetzbetreiber.
Bürgerforum
Am 27. März 2025 findet im Rahmen der kommunalen Wärmeplanung ein Bürgerforum im Bürgerhaus Dahlewitz statt. Einlass ab 17:30 Uhr, Beginn 18 Uhr. Ort: Bürgerhaus Bruno Taut Dahlewitz, Am Bahnhofsschlag 1.
Beim Bürgerforum erhalten Sie Informationen zum aktuellen Stand der kommunalen Wärmeplanung in Blankenfelde-Mahlow und Einblicke in die bisherigen Erkenntnisse der Fachplaner*innen. Außerdem erfahren Sie, wie diese Erkenntnisse im nächsten Schritt genutzt werden und bekommen die Gelegenheit, sich dazu direkt mit den Expert*innen und der gemeindlichen Klimaschutzmanagerin auszutauschen.
Neben den Fragen zur Aufstellung des Wärmeplans sind Sie möglicherweise, wie viele andere Eigentümer*innen, verunsichert, welche gesetzlichen Verpflichtungen für Sie gelten und welche Heizungsanlage zukünftig ökonomisch und ökologisch sinnvoll ist. Wir haben dazu einen Energieberater der Verbraucherzentrale Brandenburg zu Gast, um Ihre Fragen zum Gebäudeenergiegesetz, kurz GEG, zu beantworten und Ihnen den Zugang zu unabhängiger Beratung zu erleichtern.
Abschlusspräsentation des Wärmeplans
Im Juni 2025 ist eine öffentliche Präsentation des kommunalen Wärmeplans vorgesehen. Die Veranstaltung steht allen Bürger*innen der Gemeinde und auch anderen Interessierten offen. Die Teilnahme ist vor Ort im Sitzungssaal in der Zülowstraße 12 möglich oder online. Mehr Informationen werden zeitnah im Gemeindejournal und auf der Gemeindewebsite veröffentlicht.
- Wo finde ich allgemeine Informationen zur kommunalen Wärmeplanung, zu den gesetzlichen Grundlagen und zur Umsetzung in Deutschland?
Informationen zu den bundesweiten gesetzlichen Anforderungen und der Umsetzung der kommunalen Wärmeplanung in Deutschland bietet das Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen in einer Zusammenstellung häufiger Fragen (FAQ).
Informationen zu den gesetzlichen Regelungen sind auf den Seiten des Landes Brandenburg abrufbar.
Das Landesgesetz dient der Umsetzung des Wärmeplanungsgesetzes des Bundes und soll dazu beitragen, die europäischen und nationalen Klimaschutzziele sowie die Klimaschutzziele des Landes Brandenburg zu erreichen.
- Wie weit ist Blankenfelde-Mahlow bei der Umsetzung des Wärmeplans?
Am 25. Mai 2023 wurde mit breiter Mehrheit in der Gemeindevertretung die Konzepterstellung zur kommunalen Wärmeplanung unter Berücksichtigung der Bundesförderung beschlossen. Die „Kommunale Wärmeplanung“ wurde damit als neue Maßnahmen in das gemeindliche Klimaschutzkonzept aufgenommen.
Im Oktober 2023 wurde die Förderung durch den positiven Fördermittelbescheid durch die ZUG bestätigt.
Nach dem Vergabeprozess konnte das Projekt im Juli 2024 starten. Mit der Ausführung ist als Arbeitsgemeinschaft die Megawatt Ingenieurgesellschaft mbH (Berlin) und die Averdung Ingenieure & Berater GmbH (Hamburg) beauftragt. Nachunternehmer bilden Lots* Gesellschaft für verändernde Kommunikation mbH (Leipzig), Prognos AG (Berlin) sowie die Forschungsstelle für Energiewirtschaft e. V. (München).
Die Projektlaufzeit endet zu Ende Juli 2025, wenn der Wärmeplan fertiggestellt und online veröffentlicht werden soll.
- Was bedeutet die kommunale Wärmeplanung für Bürger*innen?
Die kommunale Wärmeplanung ist ein informelles (= rechtlich nicht direkt bindendes) Instrument, das den Kommunen an die Hand gegeben wird. Mit der kommunalen Wärmeplanung soll der Grundbaustein für den Umbau der lokalen Wärmeversorgung gelegt werden. Ziel ist es, langfristige Pfade für eine klimaneutrale Wärmeversorgung zu entwickeln. Perspektivisch sollen diese in Kooperation mit weiteren Akteuren wie Energieversorgern und Gebäudeeigentümer*innen umgesetzt werden.
Gleichzeitig kann aus einem kommunalen Wärmeplan abgelesen werden, für welche Versorgung das Gebiet, in dem ein Gebäude sich befindet, idealerweise geeignet ist. Das Ergebnis ist eine Karte, die für das Gemeindegebiet aufzeigt, welche Gebiete sich für einen Wärmenetzausbau eignen ("Wärmenetzgebiete") und wo weiterhin dezentrale Versorgungsanlagen zum Einsatz kommen sollten ("Gebiete für die dezentrale Wärmeversorgung").
Darüber hinaus soll aufgezeigt werden, durch welchen Energieträger zukünftig die Wärme für die dezentrale Versorgung und für die zentralen Erzeugungsanlagen der Wärmenetze bereitgestellt werden können. Der kommunale Wärmeplan gibt somit eine Orientierung für Investitionsentscheidungen.
- Wann wird es wo ein Wärmenetz in Blankenfelde-Mahlow geben?
Grundsätzlich beschreibt ein Wärmenetz die Verteilung von thermischer Energie (Wärme) in Form von Wasserdampf oder heißem Wasser, von einer zentralen Erzeugungsquelle durch ein Rohrnetz an mehrere Gebäude oder Anlagen zur Nutzung von Raumwärme oder Warmwasser. Dabei kann zwischen Nah- und Fernwärme unterschieden werden. Es gibt allerdings keine gesetzliche Definition oder einheitlichen Abgrenzungswerte zwischen Nah- und Fernwärme.
In welchen Gebieten welche Art der Wärmeversorgung – und damit auch ein neues bzw. der Ausbau eines bestehenden Wärmenetzes - die geeignetste ist, hängt von verschiedenen Faktoren ab, etwa der Besiedlungsstruktur, den Wärmeliniendichten (also dem erwarteten Wärmebedarf pro Straßenmeter), Nähe zu (potentiellen) Wärmequellen, bestehender Infrastruktur(-planungen), etc.
Die verschiedenen Wärmeversorgungsgebiete herauszuarbeiten und Vor- und Nachteile verschiedener Optionen abzuwägen, ist Gegenstand des aktuellen Wärmeplans. Der Plan generiert Strategien und zeigt Optionen auf, trifft aber weder Entscheidungen noch konkrete Festlegungen. Diese erfolgen im Anschluss sukzessive auf Basis weiterer Machbarkeitsstudien und Fachplanungen.
Das Vorliegen eines kommunalen Wärmeplans für Blankenfelde-Mahlow umfasst daher nicht:
- Eine Ausbaugarantie für alle dargestellten Wärmenetzversorgungsgebiete
- Anschluss- und/oder Termingarantien für Wärmenetzanschlüsse
- Einzelfallprüfungen auf Gebäudeebene, das heißt, der Wärmeplan ersetzt nicht eine individuelle Energieberatung, um optimale Lösungen zur energetischen Sanierung bzw. Wärmeversorgung eines Gebäudes zu identifizieren.
- Was kann man als Eigentümer*in eines Gebäudes/Wohnung bereits jetzt tun?
Es wird auch künftig Energiebedarf für Heizen, Warmwasser und Prozesswärme (bei Gewerbe, Handel und Industrie) geben. Dieser muss Schritt für Schritt aus Erneuerbarer Energie gedeckt werden (Geothermie, Solarthermie, unvermeidbare Abwärme, etc.). Dabei sollte zuallererst das Potenzial ausgeschöpft werden, insgesamt weniger Energie für Wärme zu verbrauchen.
Sie sind gesetzlich nicht verpflichtet, eine funktionierende Heizung in einem Bestandsgebäude sofort auszutauschen. Die Novelle des bundesweiten Gebäudeenergiegesetzes (GEG) sieht nur für neu eingebaute Heizungen vor, dass diese mit mindestens 65 Prozent erneuerbaren Energien betrieben werden müssen (Fristen und Details im GEG zu beachten!). Reparaturen alter Heizungen sind insofern möglich.
Sollte Ihre Heizung ausfallen, gibt es verschiedene Übergangsfristen. Einen guten Überblick, auch wenn Sie neu bauen, finden Sie beim Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz im Heizungswegweiser, dieser bietet eine erste Einschätzung. Er ersetzt jedoch keine umfassende individuelle Beratung. Den Heizungswegweiser und weitere Informationen zum GEG finden Sie hier.
Eine Orientierung zum GEG bietet ebenfalls der "Entscheidungsbaum" des Umweltbundesamts , den Sie online hier finden können.
Wollen Sie schon jetzt aktiv werden, auch wenn Ihre Heizung noch intakt ist, bietet es sich an, zunächst zu prüfen, ob der Wärmebedarf Ihres Zuhauses gesenkt werden kann (etwa durch Dämmmaßnahmen, Fenstertausch). Dafür kann etwa ein geförderter individueller Sanierungsfahrplan (iSFP) von einem bzw. einer Energieexpertin oder -experten erarbeitet werden - Auflistung zertifizierter Expert*innen . Informationen zum iSFP bietet auch die Verbraucherzentrale.
Wie die Umsetzung dieser Maßnahmen durch den Bund (BEG) gefördert wird, erfahren Sie auf den Seiten des BAFA . Gleichzeitig können so Heizkosten gesenkt werden.
Aufgrund aktueller Förderbedingungen wie dem Geschwindigkeitsbonus kann es sich für Bürgerinnen und Bürger schon jetzt lohnen, den Wechsel der Heizung auf eine Versorgung mit Erneuerbaren Energien zu planen. Mehr Informationen zu den Förderungen (KFW Heizungsförderung) und bei der Verbraucherzentrale . Sowohl Handwerkerinnen und Handwerker als auch Energie-Effizienz-Expertinnen und -Experten unterstützen meist die Gebäudeeigentümer*innen bei der Online-Antragstellung der BEG-Förderung für eine neue Heizung.
Ab dem 1. September 2024 gilt für die Antragstellung durch Privatpersonen, dass die Antragstellung in jedem Fall vor Beginn der Arbeiten erfolgen muss. Bitte nutzen Sie die oben genannten Informationen und die FAQ zur BEG.
- Welche Vorgaben gelten für Wohnungseigentümergemeinschaften (WEG)?
Wird das Gebäude, das die Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG) nutzt, zentral beheizt, greifen beim Einbau einer neuen Heizung die gleichen Regeln wie für andere Bestandsgebäude. Wenn aber in der WEG mindestens eine Etagenheizung genutzt wird, gelten die besonderen Vorgaben für Gebäude mit Etagenheizungen. Zusätzlich gibt es besondere Regeln, um den Entscheidungsprozess in der WEG für die künftige klimafreundliche Wärmeversorgung zu befördern.
- Was können Mieter*innen zur Wärmewende beitragen? Was bedeutet ein Heizungstausch für sie?
Auch als Mieter*in hat man verschiedene Möglichkeiten, Heizenergie und -kosten zu sparen oder klimafreundlich zu beziehen – zum Beispiel durch Energiesparmaßnahmen, bei der Auswahl des Gasliefervertrags oder in Zusammenarbeit mit Vermieter*in - Beratung dazu finden Sie bei der Verbraucherzentrale .
Für Mieter*innen mit geringem Einkommen, niedriger Rente oder Sozialleistungen können Sie die kostenfreie Beratung durch den Stromspar-Check nutzen, der vom Deutscher Caritasverband initiiert wurde. Beratungen gibt es telefonisch, online oder vor Ort.
Vermieter*innen dürfen im Fall einer Modernisierung (nicht Instandhaltung) acht Prozent der angefallenen Modernisierungskosten auf die Jahresmiete umlegen – bezogen auf die anfallende Monatsmiete allerdings innerhalb von sechs Jahren höchstens 3 Euro pro Quadratmeter Wohnfläche, danach mehr.
Seit dem 1. Januar 2024 kommt folgende Regelung hinzu, wenn die Heizung getauscht wird: Wenn Vermieterinnen oder Vermieter einen Heizungstausch nach den Anforderungen des Gebäudeenergiegesetzes vornehmen und dafür die staatliche Förderung erhalten, dürfen sie zehn Prozent der angefallenen Modernisierungskosten (abzüglich des Förderbetrags) auf die Jahresmiete umlegen – bezogen auf die Monatsmiete allerdings höchstens 50 Cent pro Quadratmeter Wohnfläche (Kappungsgrenze) innerhalb von sechs Jahren.
Durch diese Deckelung sollen Vermietende motiviert werden, die Förderung zu beantragen, und Mieterinnen und Mieter profitieren von einer geringeren Erhöhung der Kaltmiete. Nehmen die Vermietenden dagegen keine staatliche Förderung in Anspruch, dürfen sie die oben erwähnten acht Prozent umlegen.
Parallel zur steigenden Kaltmiete verringern sich aber in der Regel die Heizkosten für Mieterinnen und Mieter durch eine moderne und klimafreundliche Heizung. In der Summe wird die Warmmiete häufig sogar sinken.
Kurzer Informationsfilm zum Heizungstausch in der Mietwohnung
- Gelten die Übergangsfristen des GEG früher (vor Mitte 2028), wenn Blankenfelde-Mahlow den Wärmeplan im Sommer 2025 beschließt?
Das Gebäude-Energie-Gesetz (GEG) ist eine gesetzliche Regelung, die seit dem 1. November 2020 in Kraft ist und 2023 novelliert wurde. Das GEG gilt für alle beheizten oder klimatisierten Gebäude und legt hauptsächlich Anforderungen an die Heizungstechnik und den Wärmedämmstandard fest. Ab dem 01.01.2024 gilt die Novellierung des GEG. Dabei wird die sogenannte "65%-Regel" eingeführt, nach der Heizungen zu mindestens 65% mit erneuerbaren Energien betrieben werden sollen. Das Gesetz definiert verschiedene Erfüllungsoptionen. Dabei ist der schrittweise Umstieg auf eine klimaneutrale Wärmeversorgung das Ziel.
Es gelten unterschiedliche Übergangsfristen nach dem GEG, je nachdem ob es sich um einen Neubau in einem Neubaugebiet oder ein Bestandsgebäude und Neubau im Bestandsgebiet (z.B. Baulücken) handelt.
Neubauten, die in Baulücken errichtet werden, werden vom Gesetz behandelt wie Bestandsgebäude.
Für Bürger*innen, die einen Neubau (im Neubaugebiet) planen, ergeben sich durch das GEG neue Voraussetzungen an die Gebäudedämmung sowie das geplante Heizsystem. In einem ausgewiesenen Neubaugebiet gelten ab dem 01.01.2024 die Erfüllungsoptionen nach § 71 GEG (Anforderungen der 65%-Regelung).
Wenn Sie einen Neubau in einem bestehenden Gebiet, also in einer Baulücke, planen, so gelten für Sie die gleichen Übergangsfristen wie bei einem Bestandsgebäude. Für Bürgerinnen und Bürger mit einem Bestandsgebäude mit einer funktionierenden Heizung, entstehen zunächst keine Konsequenzen durch das GEG. Die Anforderungen der 65%-Regelung des GEG für Bestandsgebäude sollen frühestens nach Ablauf der gesetzlichen Fristen zur Erstellung einer kommunalen Wärmeplanung gelten. D.h. frühestens ab Mitte 2028 für Kommunen wie Blankenfelde-Mahlow mit unter 100.000 Einwohnenden.
Damit diese Fristen früher in Kraft treten, müssen die im kommunalen Wärmeplan beschlossenen und dargestellten Gebiete zum Neu- oder Ausbau von Wärmenetzen oder Wasserstoffnetzen separat durch die Gemeindevertretung beschlossen werden (Stichwort: Gebietsausweisung nach § 26 WPG). Das heißt, mit dem reinen Beschluss des gemeindlichen Wärmeplans wird die Frist des GEG für Bestandsgebäude zum 30.06.2028 nicht früher ausgelöst.
- Kann ich noch eine fossil betriebene Heizung einbauen?
Für Bürger*innen, die einen Neubau im Neubaugebiet planen, ergeben sich durch das GEG neue Voraussetzungen an die Gebäudedämmung sowie das geplante Heizsystem. In einem ausgewiesenen Neubaugebiet gelten ab dem 01.01.2024 die Erfüllungsoptionen nach § 71 GEG (Anforderungen der 65%-EE-Regelung).
Wenn Sie einen Neubau in einem bestehenden Gebiet, also in einer Baulücke, planen, so gelten für Sie die gleichen Übergangsfristen wie bei einem Bestandsgebäude. Die 65 % EE-Regel gilt demnach für neuinstallierte Heizungen ab 01.07.2028. Es besteht derzeit noch die Möglichkeit, Gas-/Ölheizungen zu installieren. Die Heizungen müssen aber ab 2029 einen steigenden Anteil an Biomethan oder Wasserstoff nutzen. Seit 2024 besteht zudem beim Einbau einer fossil betriebenen Heizung eine Beratungspflicht durch eine fachkundige Person, die über die steigenden Kosten und damit verbundenen wirtschaftlichen Risiken (fossile Energien wie Öl und Erdgas werden mit einem CO2-Preis belegt) informiert. Der Bund stellt hierzu ein Informationsblatt für die verpflichtende Beratung zur Verfügung.
Ab 2027 wird der nationale CO2-Preis, der einen feststehenden CO2-Preis für ein Kalenderjahr beinhaltet, durch einen europäischen Emissionshandel für die Bereiche Gebäude und Verkehr abgelöst. Ab 2027 gibt es dann einen CO2-Preis, der sich am Markt bildet. Er ist daher schwer zu prognostizieren. Expertinnen und Experten erwarten einen deutlichen Anstieg des CO2-Preises ab 2027. Darüber hinaus wird prognostiziert, dass in Zukunft die Gasmengen im Gasverteilnetz immer kleiner werden, weil immer weniger Haushalte ans Gasnetz angeschlossen sind. Dann werden die Kosten des Gasverteilnetzes auf immer weniger verbleibende Gaskunden verteilt werden müssen, so dass der Gaspreis für die verbleibenden Gaskunden ansteigt. Wer klimafreundlich ohne Öl und Gas heizt, ist hingegen unabhängig von diesen Preissteigerungen.
Und spätestens ab 2045 dürfen gar keine fossilen Brennstoffe mehr verwendet werden.
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