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Öko-Hotel Mahlow

Öko-Hotel MahlowOffenlegung des Entwurfs zum Bebauungsplan M50

Die Gemeindevertretung hat in ihrer Sitzung am 19. Mai 2022 die Aufstellung des Bebauungsplans M 50 "Öko-Hotel Mahlow Dorf" beschlossen. Im Anschluss an die frühzeitige Beteiligung vom 14. November bis zum 15. Dezember 2022, wurden die eingegangenen Hinweise und Stellungnahmen abgewogen und der Entwurf zum Bebauungsplan erstellt.

In Ihrer Sitzung am 29. Juni 2023 hat die Gemeindevertretung beschlossen, den Entwurf des vorhabenbezogenen Bebauungsplans M50 "Öko-Hotel Mahlow Dorf" gemäß § 3 Absatz 2 Baugesetzbuch (BauGB) öffentlich auszulegen und die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2 zu beteiligen.

Lage

Der Geltungsbereich des vorhabenbezogenen Bebauungsplans M 50 "Öko-Hotel Mahlow Dorf" umfasst eine etwa 8,4 ha große Fläche im Ortsteil Mahlow der Gemeinde Blankenfelde-Mahlow. Die Fläche erstreckt sich südlich der Ortslage von Mahlow Dorf beidseitig der Diedersdorfer Straße vorwiegend in West-Ost-Richtung über eine Länge von etwa 700 m zwischen einem Abzweig der Teltower Straße im Westen und der Verlängerung der Blankenfelder Straße im Osten.

Gegenüber dem Aufstellungsbeschluss vom 19. Mai 2022 wird der Geltungsbereich im Entwurf zum Bebauungsplan den Erfordernissen angepasst. Im Nordwesten wird das Plangebiet um die Flächen des Abzweigs von der Teltower Straße und das dort gelegene Kleingewässer reduziert, da kein Planungserfordernis für diese Flächen mehr besteht. Im Norden wird der Geltungsbereich zur Führung eines zusätzlichen Fuß- und Radwegs um weitere Flächen des Flurstücks 402 erweitert.

Folgende Flurstücke der Gemarkung Mahlow befinden sich im Geltungsbereich des Bebauungsplans (siehe Abb. 1):

  • Flur 1
  • Flurstück: 1182 teilweise
  • Flur 3
  • Flurstücke: 55 teilweise, 67/1, 67/2 teilweise, 366, 368, 373, 401, 402 teilweise

Ziel und Zweck 

Die im Bestand vorhandenen Stallanlagen sollen einer neuen Nutzung zugeführt werden. Ziel des Bebauungsplanes ist es, die Errichtung einer Hotelanlage mit ergänzenden gastronomischen Einrichtungen sowie Freizeit- und Erholungsanlagen zu ermöglichen. Die Nutzungen sollen in ein Gartenland mit Nutzpflanzen eingebettet werden und einen ökologischen und landwirtschaftlichen Bezug haben.

Verfahren

Nach § 3 Absatz 2 Seite 1 BauGB ist der Entwurf eines Bauleitplans mit seiner Begründung für die Dauer eines Monats im Internet zu veröffentlichen. Zusätzlich findet die Öffentlichkeitsbeteiligung zum Bebauungsplanverfahren durch Auslegung der Planunterlagen in der Gemeindeverwaltung statt. Diese Beteiligung hat im Wesentlichen die Aufgabe, den aufgrund der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung nach Abs. 1 und der Beteiligung nach den §§ 4 und 4a erarbeiteten Planentwurf öffentlich zur Diskussion zu stellen. 

Die Öffentlichkeit sowie die Behörden und Träger öffentlicher Belange können den Planentwurf darauf überprüfen, ob ihre Stellungnahmen, die sie im Verfahren nach Absatz 1 bzw. nach den §§ 4 und 4a erhoben haben, berücksichtigt wurden.

Entwurf des Bebauungsplanes mit Begründung und weiteren Anlagen

Der Entwurf des Bebauungsplanes mit Begründung und den weiteren Anlagen liegt in der Zeit vom 17. Juli bis zum 16. August 2023 auch im Gemeindeplanungsamt der Gemeinde Blankenfelde-Mahlow, Zülowstraße 12, in 15827 Blankenfelde-Mahlow während der nachfolgend angegebenen Dienstzeiten öffentlich aus:

  • Montag: 9 – 14 Uhr
  • Dienstag: 9 – 16 Uhr
  • Mittwoch: 9 – 14 Uhr
  • Donnerstag: 9 – 19 Uhr
  • Freitag: 9 – 12 Uhr

Folgende Unterlagen werden veröffentlicht sowie den Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange bereitgestellt:

Jede*r ist berechtigt, während der Veröffentlichungsfrist Anregungen, Bedenken und Stellungnahmen zum vorliegenden Bebauungsplanentwurf im Gemeindeplanungsamt der Gemeindeverwaltung schriftlich, zur Niederschrift oder auf elektronischem Wege (j.schuetze@blankenfelde-mahlow.de) vorzubringen.

Nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen können bei der Beschlussfassung über den Bauleitplan unberücksichtigt bleiben, sofern die Gemeinde deren Inhalt nicht kannte und nicht hätte kennen müssen und deren Inhalt für die Rechtmäßigkeit des Bauleitplans nicht von Bedeutung ist.

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