Grundsteuerreform

Die Grundsteuer ist eine bedeutende Einnahmequelle für die Gemeinde Blankenfelde-Mahlow. Ab 2025 wird sie auf Grundlage neuer gesetzlicher Regelungen erhoben. Das Bundesverfassungsgericht hat im Jahr 2018 entschieden, dass die bisherigen, jahrzehntelang unveränderten, Einheitswerte von 1935 (neue Bundesländer) beziehungsweise 1964 (alte Bundesländer) ab 2025 nicht mehr für die Grundsteuer verwendet werden dürfen. Mit dem Grundsteuerreformgesetz vom 26. November 2019 hat der Bundesgesetzgeber neue Regelungen geschaffen. Das Land Brandenburg hat sich für das Bundesmodell entschieden.  

  • Weitere Informationen

    Das Grundsteuerreformgesetz regelt, dass alle Grundstücke im gesamten Bundesgebiet für Zwecke der Grundsteuer neu zu bewerten sind. Der bisherige Einheitswert wird dann ab dem 1. Januar 2022 durch den neuen Grundsteuerwert sowie Grundsteuermessbetrag abgelöst und erstmalig 2025 festgesetzt. Die Neubewertung betrifft dabei alle Bürger*innen, die am 1. Januar 2022 Grundbesitz (Eigentum oder Erbbaurecht) hatten. Auch dann, wenn sie zwischenzeitlich den Grundbesitz veräußert haben. Zukünftig wird alle sieben Jahre eine Neubewertung erfolgen.

    Für die Berechnung der Grundsteuer sind zwei Rechengänge erforderlich:

    • Das Finanzamt ermittelt den Grundsteuerwert und setzt auf Grundlage des Wertes den Grundsteuermessbescheid fest. Dieser wird dann den Gemeinden übermittelt.
    • Die Gemeinde wendet auf den Grundsteuermessbetrag den von der Gemeindevertretung beschlossenen Hebesatz an und setzt die Grundsteuer durch Grundsteuerbescheid fest.

    Wir bitten alle Bürger*innen mit Grundbesitz, die Ihre Grundsteuerwerterklärung noch nicht beim zuständigen Finanzamt Luckenwalde abgegeben haben, dies dringend nachzuholen. 

  • Notwendige Unterlagen

    Alle Informationen zur Grundsteuerreform und zur Grundsteuerwerterklärung finden Sie auf der Seite der Steuerverwaltung des Landes Brandenburg.

  • Anzeigepflicht bei Änderungen

    Gemäß § 228 Absatz 2 Bewertungsgesetz (BewG) wurde mit der Grundsteuerreform auch eine Anzeigepflicht für die Steuerpflichtigen mit aufgenommen. Danach müssen Änderungen der tatsächlichen Verhältnisse, die sich auf die Höhe des Grundsteuerwerts auswirken oder auch zu einer erstmaligen Feststellung führen, auf den Beginn des folgenden Kalenderjahres, bis spätestens 31. Januar, beim Finanzamt Luckenwalde angezeigt werden. Die Regelung betrifft alle Änderungen, die nach dem 1. Januar 2022 ff. entstanden sind.

    Hier einige Beispiele:

    • Neubau auf Ihrem Grundstück
    • Um- bzw. Anbauten an einer Bestandsimmobilie
    • Nutzungsänderung (sowohl grundstücks- als auch gebäudebezogen; Beispiel: Ihr bislang unbebautes Grundstück wird nun gewerblich genutzt.)
    • Verkauf einer Teilfläche Ihres Grundstücks
    • Ankauf einer Teilfläche zu Ihrem Grundstück.

    Falls Sie Änderungen der tatsächlichen Verhältnisse nach dem 1. Januar 2022 vorgenommen haben und Ihr aktueller Grundsteuermessbescheid mit Stichtag 1. Januar 2025 nicht mehr diesen Verhältnissen entspricht, bittet die Gemeinde Blankenfelde-Mahlow, diese Änderung zeitnah dem Finanzamt Luckenwalde anzuzeigen. 

  • Rechtliche Grundlagen

    In den jeweils gültigen Fassungen:

    • Bewertungsgesetz
    • Grundsteuergesetz
    • Abgabenordnung
    • Rechtsgrundlage Hebesatz
  • Hebesätze

    Die Gemeinde Blankenfelde-Mahlow sieht vor, das Gebot der Aufkommensneutralität einzuhalten.

    Der aktuelle Hebesatz wird nach jetziger Erkenntnis nicht auf die neu festgestellten Grundsteuerwerte ab 2025 anzuwenden sein. Eine valide Ermittlung des Hebesatzes kann zum jetzigen Zeitpunkt allerdings noch nicht durchgeführt werden.

    Die Gemeinde informiert zum Thema Grundsteuerreform regelmäßig im Gemeindejournal und auf der Internetseite.

  • Zuständigkeiten und Kontakt
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