Covid-19Informationen zu Notbetreuung in Schule und Hort
Präsenzunterricht untersagt
Der Präsenzunterricht in Schulen ist ab dem 4. Januar 2021 untersagt. Ausgenommen sind die Förderschulen mit dem sonderpädagogischen Schwerpunkt geistige Entwicklung – hier entscheiden die Sorgeberechtigten der Förderschüler*innen ob ihr Kind weiter am Präsenzunterricht teilnimmt.
Notbetreuung in der Grundschule
Für Schüler*innen der 1. bis 4. Klasse mit einem Notbetreuungsanspruch wird eine Betreuung in der Schule organisiert. Die Notbetreuung in der Schule umfasst die Unterrichtszeit der Jahrgangsstufe des jeweils regulären Schultages.
Notbetreuung im Hort
Ab dem 4. Januar 2021 ist die Hortbetreuung für Grundschulkinder untersagt. Der Hort organisiert für die Kinder der ersten bis vierten Jahrgangsstufe eine Notbetreuung im Rahmen der Kindertagesbetreuung.
Wer hat Anspruch auf Notbetreuung?
In Grundschulen und Horten werden Kinder der ersten bis vierten Schuljahrgangsstufe nur dann betreut, wenn
- dies aus Kindeswohlgründen erforderlich ist oder
- wenn beide Personensorgeberechtigten in kritischen Infrastrukturbereichen tätig sind oder
- wenn ein*e Personensorgeberechtigte*r im stationären und ambulanten medizinischen oder pflegerischen Bereich tätig ist.
Schulpflichtige Kinder der fünften und sechsten Schuljahrgangsstufe haben einen Anspruch auf Notbetreuung, wenn mindestens ein*e Personensorgeberechtigte*r im stationären und ambulanten medizinischen oder pflegerischen Bereich tätig ist. Vorrang hat die häusliche Betreuung.
Wo kann der Antrag auf Notbetreuung gestellt werden?
Zuständig für die Prüfung und Bescheidung der Anträge sind die jeweiligen Wohnortkommunen. Dies gilt sowohl für die Notbetreuung in Schule als auch für die Notbetreuung im Hort.
Bitte senden Sie Ihren Antrag an kindertagesstaetten@blankenfelde-mahlow.de oder postalisch an:
Gemeinde Blankenfelde-Mahlow
Karl-Marx-Straße 4
15827 Blankenfelde-Mahlow
Antrag auf Notbetreuung (PDF)
Den Anspruch auf eine Notbetreuung aus Gründen der Wahrung des Kindeswohls prüft das Jugendamt, Sachgebiet Familienunterstützende Hilfen.
Vorschulische Angebote bleiben geöffnet
Die bisherigen Regelungen in der Kindertagesbetreuung sollen nach aktuellem Stand fortgeführt werden. Das heißt: Krippen, Kindergärten und weitere vorschulische Angebote der Kindertagesbetreuung bleiben geöffnet. Die Eltern sind trotzdem aufgerufen zu prüfen, inwieweit sie die Betreuung in Kita, Krippe oder Kindertagespflege in Anspruch nehmen müssen.